Abs. 1 nicht besteht, eine außerordentliche Vorzugsrente
($ 18 Abs. 2). zu gewähren:
A, Fälle des Nießbrauchs.
Ein Nießbraucher kann eine außerordentliche
Vorzugsrente erhalten, wenn
a) der Nießbrauch an einem Auslosungsrecht be-
steht, das der gegenwärtige Eigentümer als
Anleihealtbesitzer oder als Rechtsnachfolger
seines verstorbenen Ehegatten oder eines ver-
storbenen Verwandten ersten Grades erlangt
hat, dem das Auslosungsrecht als Anleihe-
altbesitzer gewährt worden ist,
der Nießbraucher ein bedürftiger, im Inland
wohnender deutscher Reichsangehöriger ist
(und zwar auch dann, wenn der Eigentümer
des Auslosungsrechtes Ausländer ist oder im
Auslande seinen Wohnsitz hat),
der Nießbrauch von Todes wegen vor dem
1. Juli 1925 oder in der Absicht, den NießB-
braucher auf Lebenszeit zu versorgen, unter
Jebenen vor dem 1. Juli 1920 begründet wor-
en ist.
er
d)
der Eigentümer des Auslosungsrechts mit ‚der
Gewährung der Vorzugsrente an den Nieß-
braucher einverstanden ist und
a}
der Eigentümer für seine Person für die Zeit,
in der der Nießbraucher die Vorzugsrente be-
zieht, auf eine Vorzugsrente verzichtet.
B. Fälle der Änderung der Einkommensverhältnisse.
Einem Anleihegläubiger kann eine außer-
ordentliche Vorzugsrente gewährt werden, falls
a) der Eigentümer eines Auslusungsrechts einen
Anspruch auf eine Vorzugsrente nur aus dem
Grunde nicht hat, weıl sein Einkommen in
sondere deutschstämmigen Personen im Auslande (namentlich
in den abgetretenen Gebieten) und solchen Personen gewährt
werden, deren Einkommen zwar die Bedürftigkeitsgrenze des
Gesetzes übersteigt, die aber wegen besonderer Verhältnisse
(hohe Kinderzahl, Krankheit usw.) bedürftig sind.
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