dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahre den Betrag von 800 Reichsmark!)
überschritten hat.
N
sein Einkommen im Jahre der Antragstellung
aber infolge Fortfalles der Einkommensquelle,
insbesondere einer Arbeitsgelegenheit,
den Betrag von 800 Reichsmark!) aller Voraussicht
nach nicht erreichen wird und
den Umständen nach, insbesondere wegen Verlustes
der Arbeitsfähigkeit des Anleihegläubigers,
anzunehmen ist, daß dieser ein 800
Reichsmark’) übersteigendes Jahreseinkommen
nicht mehr haben wird. .
Anträge, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen,
arsuche ich der Reichsschuldenverwaltung unter Bezugnahme
&uf meinen Erlaß vom 4. August 1926 —
Ve 20085 — vorzuleren.
+]
12. Bekannimachung über das deultlschfranzösische
Abkommen wegen Durchführung
der deutschen Aufwerlungsgesetzgebung in
Frankreich vom 16. Juni 19267)
(RGBL II S. 347.)
Zwischen der Regierung des Deutscher Reichs und
der Regierung der Französischen Republik ist am
10. Mai 1926 in Paris ein Abkommen üler die Durechführung
der deutschen Aufwertungsgesctze vom
16, Juli 1925 (Reichsgesetzbl. 1925 I S. 117 uni 137)
und der damit zusammenhängenden Fragen in Frankreich
geschlossen werden, Das Abkommen hat mit der
im Notenwechsel vom 4. Juni 1926 enthaltenen
Änderung die Zustimmung der vertragschließenden
Regierungen gefunden und ist damit in Kraft getreten,
‘) Jetzt 1000 RM, auf Grund des Geseizes vom %. Juli 1927
/RGBI. 1 8. 27).
3) Siehe hierzu den Aufsatz „Das deutsch-französische Aufwertungsabkommen
vom 10. Mai 1926 von Regierungsrat
Dr. Baceciocco im Bank-Archiv. 25. Jahrgang, 1925/1926. 5. 35511.
ya