Das Abkommen und der Notenwechsel werden
nachstehend veröffentlicht?)
Abkommen)
über die Anwendung der deutschen Geselze
vom 16. Juli 1925 in Frankreich.
Die unterzeichneten Vertreter der Deutschen und
ler Französischen Regierung, welche zusammen-
zekommen sind, um die grundsätzlichen Fragen zu
arörtern, welche die Anwendung des Gesetzes über die
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16 Juli 1925 in
Frankreich betreffen, haben sich über die Be-
stimmungen geeinigt, die in den beiden folgenden
Abkommen enthalten sind.
Diese Abkommen werden möglichst bald, und zwar
zleichzeitig durch Notenwechsel zwischen dem Reichs-
minister des Auswärtigen und der Französischen Bot-
schaft in Berlin ratifiziert werden,
Diese Abkommen sind unter Vorbehalt aller juristi-
schen Standpunkte der beiden Parteien geschlossen und
können in keiner Weise Anlaß zu Berufungen geben.
I. Abkommen.
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Keine Vergeltungsmaßnahmen.
1. Die Deutsche Regierung verzichtet darauf, von
den Befugnissen aus 8 50 des Gesetzes über die Ab-
lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 und
') In dem hier nicht abgedruckten Notenwechsel vom 4, Juni
1926 bestätigen sich das deutsche Auswärtige Amt und die
iranzöische Botschaft in Berlin, daß dus Abkommen die Zu-
stimmung ihrer Regierung gefunden hat und gleichzeitig mit
dem Austausch des Notenwechsels in Kraft treten soll. Ferner
wird das Einverständnis darüber bestätigt, daß Absatz 1 der
Ziffer 2 des Artikels | des ersten Abkommens folgende Fassung
erhalten soll:
„Die Französische Regierung erklärt, daß sie sich dafür ein-
setzen wird, daß, falls eine Valorisation oder eine Konversion
oder eine wirtschafilich gleichartige Maßnahme in bezug auf
Iranzösische Anleihen oder sonstige in Franks lautende Forde-
rungen bestimmt werden sollte, die deutschen Gläubiger nicht
Schlechter gestellt werden als die Staatsangehörigen irgendeines
anderen Staates,‘
) Der französische Tex! ist fortgelassen
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