Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Das Abkommen und der Notenwechsel werden 
nachstehend veröffentlicht?) 
Abkommen) 
über die Anwendung der deutschen Geselze 
vom 16. Juli 1925 in Frankreich. 
Die unterzeichneten Vertreter der Deutschen und 
ler Französischen Regierung, welche zusammen- 
zekommen sind, um die grundsätzlichen Fragen zu 
arörtern, welche die Anwendung des Gesetzes über die 
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16 Juli 1925 in 
Frankreich betreffen, haben sich über die Be- 
stimmungen geeinigt, die in den beiden folgenden 
Abkommen enthalten sind. 
Diese Abkommen werden möglichst bald, und zwar 
zleichzeitig durch Notenwechsel zwischen dem Reichs- 
minister des Auswärtigen und der Französischen Bot- 
schaft in Berlin ratifiziert werden, 
Diese Abkommen sind unter Vorbehalt aller juristi- 
schen Standpunkte der beiden Parteien geschlossen und 
können in keiner Weise Anlaß zu Berufungen geben. 
I. Abkommen. 
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Keine Vergeltungsmaßnahmen. 
1. Die Deutsche Regierung verzichtet darauf, von 
den Befugnissen aus 8 50 des Gesetzes über die Ab- 
lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 und 
') In dem hier nicht abgedruckten Notenwechsel vom 4, Juni 
1926 bestätigen sich das deutsche Auswärtige Amt und die 
iranzöische Botschaft in Berlin, daß dus Abkommen die Zu- 
stimmung ihrer Regierung gefunden hat und gleichzeitig mit 
dem Austausch des Notenwechsels in Kraft treten soll. Ferner 
wird das Einverständnis darüber bestätigt, daß Absatz 1 der 
Ziffer 2 des Artikels | des ersten Abkommens folgende Fassung 
erhalten soll: 
„Die Französische Regierung erklärt, daß sie sich dafür ein- 
setzen wird, daß, falls eine Valorisation oder eine Konversion 
oder eine wirtschafilich gleichartige Maßnahme in bezug auf 
Iranzösische Anleihen oder sonstige in Franks lautende Forde- 
rungen bestimmt werden sollte, die deutschen Gläubiger nicht 
Schlechter gestellt werden als die Staatsangehörigen irgendeines 
anderen Staates,‘ 
) Der französische Tex! ist fortgelassen 
70
	        
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