fullscreen: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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„ungewöhnliche Rechtsform" darstellen könne, während man 
sogar in China in der Ehe die „universale Ordnung" erblickt"). 
das Urteil ües Reichsgerichts vom 20. Januar 1920. 
Auch auf die neueste Rechtsprechung hat der § 5 RAO. 
schon seinen Schatten vorausgeworfen, obgleich er kei 
nerlei rückwirkende Kraft hat. Denn das Reichsgericht hat 
in einem Urteil von«» 20. 1. 20 dahin entschieden, der 
Grundsatz, daß —vor Geltung des § 5 RAO. vom 12. 12.19 
— für die Besteuerung die von den Beteiligten gewählte Form 
des Rechtsgeschäfts maßgeblich sei und es den Beteiligten 
freistehe, die Form so zu gestalten, daß gewisse Steuern 
vermieden werden, könne nicht zur Anerkennung einer be 
absichtigten Umgehung des Gesetzes führen^), insbesondere 
dann nicht, wenn diese Form von der sonst üblichen, vom Steuer 
gesetz als gewöhnlich vorausgesetzten Form abweiche. 
falsche wissenschaftliche Ansichten. 
Endlich wird in der Wissenschaft von einzelnen Schriftstellern 
die Ansicht vertreten, es gebe nunmehr zwischen „erlaubter 
Steuerersparung" und „verbotener Steuerum 
gehung" überhaupt keinen Unterschied mehr"). Andere") 
legen die Vorschriften wiederum so weit aus, daß kaum 
noch Fälle von Steuerumgehung übrigbleiben, die nicht 
gleichzeitig die Merkmale einer Steuerhinterziehung enthalten. 
i4) Auf S. 521 des 2. Bandes seines „Reisebuchs eines Philo 
sophen" sagt Graf Hermann Keyserling folgendes: »Meine 
chinesischen Freunde sind skandalisiert darüber, daß ich keine Absicht 
zum Heiraten bekunde: Sie sind doch kein Wolf, kein reißendes 
Tier, daß Sie sich über die universale Ordnung hinweg 
zusetzen wagen." 
is) IW. vom 1. 8. 20, S. 643. 
") Rombach, DIZ. 1919, 889. 
it) Wassertrüdinger, Zeitgem. Steuersragen 1920, 109.
	        
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