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„ungewöhnliche Rechtsform" darstellen könne, während man
sogar in China in der Ehe die „universale Ordnung" erblickt").
das Urteil ües Reichsgerichts vom 20. Januar 1920.
Auch auf die neueste Rechtsprechung hat der § 5 RAO.
schon seinen Schatten vorausgeworfen, obgleich er kei
nerlei rückwirkende Kraft hat. Denn das Reichsgericht hat
in einem Urteil von«» 20. 1. 20 dahin entschieden, der
Grundsatz, daß —vor Geltung des § 5 RAO. vom 12. 12.19
— für die Besteuerung die von den Beteiligten gewählte Form
des Rechtsgeschäfts maßgeblich sei und es den Beteiligten
freistehe, die Form so zu gestalten, daß gewisse Steuern
vermieden werden, könne nicht zur Anerkennung einer be
absichtigten Umgehung des Gesetzes führen^), insbesondere
dann nicht, wenn diese Form von der sonst üblichen, vom Steuer
gesetz als gewöhnlich vorausgesetzten Form abweiche.
falsche wissenschaftliche Ansichten.
Endlich wird in der Wissenschaft von einzelnen Schriftstellern
die Ansicht vertreten, es gebe nunmehr zwischen „erlaubter
Steuerersparung" und „verbotener Steuerum
gehung" überhaupt keinen Unterschied mehr"). Andere")
legen die Vorschriften wiederum so weit aus, daß kaum
noch Fälle von Steuerumgehung übrigbleiben, die nicht
gleichzeitig die Merkmale einer Steuerhinterziehung enthalten.
i4) Auf S. 521 des 2. Bandes seines „Reisebuchs eines Philo
sophen" sagt Graf Hermann Keyserling folgendes: »Meine
chinesischen Freunde sind skandalisiert darüber, daß ich keine Absicht
zum Heiraten bekunde: Sie sind doch kein Wolf, kein reißendes
Tier, daß Sie sich über die universale Ordnung hinweg
zusetzen wagen."
is) IW. vom 1. 8. 20, S. 643.
") Rombach, DIZ. 1919, 889.
it) Wassertrüdinger, Zeitgem. Steuersragen 1920, 109.