Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Ausgabe gelangen. Die Form dieser Schuldverschreibun- 
gen soll den Erfordernissen der Börsenbestimmungen 
des Ausgabelandes entsprechen und soll eine solche 
sein, wie sie die Treuhänder gutheißen oder vor- 
schreiben. Die Treuhänder sollen mit der Reichs- 
schuldenverwaltung bei der Vorbereitung der defini- 
tiven Stücke zusammenarbeiten. 
19. Diese Vereinbarung soll in englischer Sprache 
gedruckt werden, und alle definitiven Sehuldversehrei- 
bungen, die seitens der Deutschen Regierung im Zu- 
sammenhang mit der erwähnten Anleihe ausgegeben 
werden, sollen in der englischen und der deutschen 
Sprache und auf Wunsch in der Sprache des Landes, 
in der diese Schuldverschreibungen zur Ausgabe ge- 
langen, gedruckt werden. Eine Abschrift der vor- 
liegenden Vereinbarung in englischer Sprache soll auf 
ler Rückseite aller endgültigen Stücke abgedruckt 
werden. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen den 
Texten soll der englische Text maßgebend sein. 
20. Aus der Tatsache allein, daß neben den in dieser 
Vereinbarung enthaltenen oder durch sie vorgesehenen 
Schuldanerkenntnissen auf Grund dieser Vereinbarung 
auch Interimsscheine und definitive Schuldverschrei- 
bungen ordnungsmäßig ausgefertigt und ausgegeben 
werden, soll nicht geschlossen werden, daß eine Doppel- 
verpflichtung für die Deutsche Regierung geschaffen 
st 
In gehöriger Weise bevollmächtigt, sowohl das 
Deutsche Reich als auch irgendeine gegenwärtige oder 
zukünftige Regierung zu binden, habe ich, der unter- 
zeichnete gegenwärtige Reichsminister der Finanzen, 
meine Handschrift und mein Siegel hier untergesetzt 
am 10. Oktober 1924. 
gez. Dr. Luther. 
(Siegel des Reichsfinanzministeriums.) 
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