Ausgabe gelangen. Die Form dieser Schuldverschreibun-
gen soll den Erfordernissen der Börsenbestimmungen
des Ausgabelandes entsprechen und soll eine solche
sein, wie sie die Treuhänder gutheißen oder vor-
schreiben. Die Treuhänder sollen mit der Reichs-
schuldenverwaltung bei der Vorbereitung der defini-
tiven Stücke zusammenarbeiten.
19. Diese Vereinbarung soll in englischer Sprache
gedruckt werden, und alle definitiven Sehuldversehrei-
bungen, die seitens der Deutschen Regierung im Zu-
sammenhang mit der erwähnten Anleihe ausgegeben
werden, sollen in der englischen und der deutschen
Sprache und auf Wunsch in der Sprache des Landes,
in der diese Schuldverschreibungen zur Ausgabe ge-
langen, gedruckt werden. Eine Abschrift der vor-
liegenden Vereinbarung in englischer Sprache soll auf
ler Rückseite aller endgültigen Stücke abgedruckt
werden. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen den
Texten soll der englische Text maßgebend sein.
20. Aus der Tatsache allein, daß neben den in dieser
Vereinbarung enthaltenen oder durch sie vorgesehenen
Schuldanerkenntnissen auf Grund dieser Vereinbarung
auch Interimsscheine und definitive Schuldverschrei-
bungen ordnungsmäßig ausgefertigt und ausgegeben
werden, soll nicht geschlossen werden, daß eine Doppel-
verpflichtung für die Deutsche Regierung geschaffen
st
In gehöriger Weise bevollmächtigt, sowohl das
Deutsche Reich als auch irgendeine gegenwärtige oder
zukünftige Regierung zu binden, habe ich, der unter-
zeichnete gegenwärtige Reichsminister der Finanzen,
meine Handschrift und mein Siegel hier untergesetzt
am 10. Oktober 1924.
gez. Dr. Luther.
(Siegel des Reichsfinanzministeriums.)
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