Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Ausgabe gelangen. Die Form dieser Schuldverschreibungen
 soll den Erfordernissen der Börsenbestimmungen
des Ausgabelandes entsprechen und soll eine solche
sein, wie sie die Treuhänder gutheißen oder vorschreiben.
 Die Treuhänder sollen mit der Reichsschuldenverwaltung
 bei der Vorbereitung der definitiven
 Stücke zusammenarbeiten.
19. Diese Vereinbarung soll in englischer Sprache
gedruckt werden, und alle definitiven Sehuldversehreibungen,
 die seitens der Deutschen Regierung im Zusammenhang
 mit der erwähnten Anleihe ausgegeben
werden, sollen in der englischen und der deutschen
Sprache und auf Wunsch in der Sprache des Landes,
in der diese Schuldverschreibungen zur Ausgabe gelangen,
 gedruckt werden. Eine Abschrift der vorliegenden
 Vereinbarung in englischer Sprache soll auf
ler Rückseite aller endgültigen Stücke abgedruckt
werden. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen den
Texten soll der englische Text maßgebend sein.
20. Aus der Tatsache allein, daß neben den in dieser
Vereinbarung enthaltenen oder durch sie vorgesehenen
Schuldanerkenntnissen auf Grund dieser Vereinbarung
auch Interimsscheine und definitive Schuldverschreibungen
 ordnungsmäßig ausgefertigt und ausgegeben
werden, soll nicht geschlossen werden, daß eine Doppelverpflichtung
 für die Deutsche Regierung geschaffen
st

In gehöriger Weise bevollmächtigt, sowohl das
Deutsche Reich als auch irgendeine gegenwärtige oder
zukünftige Regierung zu binden, habe ich, der unterzeichnete
 gegenwärtige Reichsminister der Finanzen,
meine Handschrift und mein Siegel hier untergesetzt
am 10. Oktober 1924.

gez. Dr. Luther.

(Siegel des Reichsfinanzministeriums.)

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