Object: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 295 
Eine Sonderstellung erhalten die Wiener „Flandrer“ (Fär- 
ber) durch ihre Urkunde von 1208: es wird ihnen das Privileg 
zugesprochen, nur von Fachgenossen in einem Sondergericht 
vor einem herrschaftlichen Beamten Recht zu nehmen!). Da 
dieser an sich mit der Zunkt nichts zu tun hat, so fällt ein solches 
Verhältnis nicht ganz in die Kategorie der Zunftgerichte. Die 
Kompetenz wird die der Zivil- wie Strafgerichtsbarkeit sein. 
Die Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit, die in der älteren 
Zeit nur in jener einen Urkunde erwähnt wird, wollen wir 
gern noch manchen andern Zünften zuschreiben, wie wir über- 
haupt nicht auf dem Standpunkt stehen, das argumentum. ex 
silentio gegen Schmollers Theorie, für die übrigens vor dem, 
was ich hier biete, noch nie ein wirklicher Beweis unternommen 
worden ist?), verschwenderisch zu verwerten. Aber, wie schon 
früher angedeutet, einen gewissen Maßstab besitzen wir immerhin 
an den tatsächlichen Erwähnungen in den Zunftbriefen, und 
von der Gerichtsbarkeit und ihren Gefällen zu sprechen war 
für die Obrigkeit vielleicht am meisten Anlaß. Bei mehreren 
Städten und Zünften ist die Überlieferung überdies von der 
Art, daß sie die Existenz einer Zunftgerichtsbarkeit auszuschließen 
scheint. Wie wir dies bereits von der Stendaler Weberzunft 
vom Jahre 1233 bemerkt haben, so darf für Augsburg und Ha- 
genau im 12. Jahrhundert behauptet werden, daß sie wahr- 
scheinlich Zünfte besaßen, während eine gewerbliche Gerichts- 
barkeit, zum mindesten eine Strafgerichtsbarkeit (die Schmoller 
im Auge hat), für sie ausgesschlossen ist?). In Bremen haben 
!) Die gleiche Einrichtung finden wir weiterhin auch in anderen 
Städten (vgl. v. Lösch S. 91), aber nicht bei allen Zünften der bel- 
treffenden Stadt. Überhaupt ist sie nicht häufig. 
?) Es sei hier notiert, daß von den beiden einzigen Urkunden, 
die die Zunftgerichtsbarkeit für das 12. Jahrhundert belegen, also 
den Hauptstüten seiner Theorie, die eine (die Braunschweiger) von 
Schmoller übersehen worden ist und die andere (die Kölner) von ihm 
noch nicht verwertet werden konnte, weil sie erst später aufgefunden 
wurde. Auch die aus dem 13. Jahrhundert von mir genannten hat 
er nicht analysiert. 
3) Croon S. 37 f. u. 61 f.
	        
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