(2) Die anderen durch die Geschäftsführung der
Bank entstehenden Kosten werden zu zwei Dritteln von
der Bank’und zu einem Drittel von dem Treuhänder
getragen.
4. Liquidation
8 29.
Zeitpunkt der Liquidation; Verbleib des Vermögens,
Die Gesellschaft tritt nach Tilgung sämtlicher In-Justriebonds
in Liquidation; das nach Berichtigung
aller Schulden und nach Rückzahlung des Aktienzapitals
verbleibende Vermögen fällt dem Reieh zu.
5. Sabung
8 30.
Inhalt der Satzung.
Die näheren Bestimmungen über die Form und
Ausgabe der Aktien, über die Verfassung der Gesellschaft
und über die Form, in der KErklärungen
ınd Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, trifft
lie Satzune.
8 31.
Änderungen der Satzung.
Änderungen der Satzung können, soweit sie nicht
lediglich Bestimmungen dieses Gesetzes wiedergibt, nur
auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch Beschluß der
Generalversammlung mit Zustimmung des Treuhänders
und mit Genehmigung der Reichsregierung vorgenom
men werden.
IN. Industriebonds
8 32.
Ausstellung von Industriebonds durch die Bank.
(1) Die Bank stellt auf Grund der ihr übergehenen
Einzelobligationen und der zu ihrer Sicherung begründeten
öffentlichen Lasten Industriebonds im Gesamtbetrage
von 5 Milliarden Goldinark aus und übervibt
davon Stücke im Gesamtbetrage von 4% Milliarden
50