der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetz-
blatt S. 718) und nach den hierfür geltenden besonde
ren Landesgesetzen. ;
(3) Im Falle der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung nehmen die rückständigen An
sprüche sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie bis
zum Ende des Jahres fällig werden, in dem die Neu-
umlegung erfolgt, an dem im $ 10 Nr.8 und im 8 155
Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes für die Ansprüche
aul die laufenden Beträge festgesetzten Rang teil. So-
weit Einzelobligationen vom Treuhänder veräußert
worden sind, erstreckt sich der Vorrang der künftigen
Ansprüche im Falle der Zwangsversteigerung auf die
bis zum Zuschlage, im Falle der Zwangsverwaltung auf
die bis zu ihrer Aufhebung fällig werdenden Ansprüche
8 47.
Konkurs,
Im Falle des Konkurses eines belasteten Unter-
nehmers genießen die Ansprüche der Bank und des
Treuhänders aus den in ihrer Hand befindlichen Einzel-
obligationen, welche die Grundlage der Industriebonds
sind, für die rückständigen, die laufenden und für
künftige Ansprüche, soweit sie bis zum Ende des Jahres
fällig werden, in dem die Neuumlegung erfolgt, an
erster Stelle das Vorrecht des 8 61 Nr. 2 der Konkurs-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 612), so daß nur die
Ansprüche der Angestellten auf ihre Dienstbezüge vor-
gehen. Eine Fälligkeit der künftigen Jahresleistungen
kommt im übrigen nicht in Betracht
8 48.
Bevorrechtigte Befriedigung.
(1) Im Falle des Konkurses des Unternehmers, dessen
Kinzelobligationen vom Treuhänder ganz oder teilweise
veräußert sind, besteht der in 8 47 vorgesehene An-
spruch auf bevorrechtigte Befriedigung nach 8 61 Nr. 2
der Konkursordnung für die rückständigen und die
laufenden Beträge,
(2) Ist nach Auffassung des Treuhänders der An:
spruch auf die künftigen Beträge nicht durch eine
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