Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetz- 
blatt S. 718) und nach den hierfür geltenden besonde 
ren Landesgesetzen. ; 
(3) Im Falle der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung nehmen die rückständigen An 
sprüche sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie bis 
zum Ende des Jahres fällig werden, in dem die Neu- 
umlegung erfolgt, an dem im $ 10 Nr.8 und im 8 155 
Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes für die Ansprüche 
aul die laufenden Beträge festgesetzten Rang teil. So- 
weit Einzelobligationen vom Treuhänder veräußert 
worden sind, erstreckt sich der Vorrang der künftigen 
Ansprüche im Falle der Zwangsversteigerung auf die 
bis zum Zuschlage, im Falle der Zwangsverwaltung auf 
die bis zu ihrer Aufhebung fällig werdenden Ansprüche 
8 47. 
Konkurs, 
Im Falle des Konkurses eines belasteten Unter- 
nehmers genießen die Ansprüche der Bank und des 
Treuhänders aus den in ihrer Hand befindlichen Einzel- 
obligationen, welche die Grundlage der Industriebonds 
sind, für die rückständigen, die laufenden und für 
künftige Ansprüche, soweit sie bis zum Ende des Jahres 
fällig werden, in dem die Neuumlegung erfolgt, an 
erster Stelle das Vorrecht des 8 61 Nr. 2 der Konkurs- 
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 
20. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 612), so daß nur die 
Ansprüche der Angestellten auf ihre Dienstbezüge vor- 
gehen. Eine Fälligkeit der künftigen Jahresleistungen 
kommt im übrigen nicht in Betracht 
8 48. 
Bevorrechtigte Befriedigung. 
(1) Im Falle des Konkurses des Unternehmers, dessen 
Kinzelobligationen vom Treuhänder ganz oder teilweise 
veräußert sind, besteht der in 8 47 vorgesehene An- 
spruch auf bevorrechtigte Befriedigung nach 8 61 Nr. 2 
der Konkursordnung für die rückständigen und die 
laufenden Beträge, 
(2) Ist nach Auffassung des Treuhänders der An: 
spruch auf die künftigen Beträge nicht durch eine 
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