(8) Besteht zwischen der Bank und dem Treuhänder
keine Übereinstimmung, so entscheidet in den Fällen
des Abs.1la bis c das in 8 69 vorgesehene Schiedsyericht:
Das Schiedsgericht kann Sachverständige mit
beratender Stimme zuziehen.
(4) Die Vorschrift des $ 41 Abs. 5 findet Anwendung.
8 48.
Übergang der öffentlichen Last bei Veräußerung des
Grundstücks.
(1) Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks
geht die öffentliche Last in der Höhe auf den Erwerber
über, die sich aus der im Zeitpunkt der Veräußerung
maßgehenden Umlegung ergibt. Sind mehrere Grund:
stücke belastet, so haben auf Antrag des Veräußerers
die Bank und der Treuhänder die Verteilung der Last
zwischen dem zu veräußernden Grundstück und dem
übrigen Grundhesitz (Grundstücken und Rechten) nach
dem Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des
Antrages vorzunehmen. In der danach bestimmten
Höhe bleibt die Last ohne Rücksicht auf spätere Erhöhungen
in der Belastung: des Veräußerers jedem
dritten Erwerher gegenüber wirksam. Vor der Veräußerung
ist die Höhe der Zins- und Tilgungsbeträge,
für die das Grundstück in Zukunft haftet, in das
Grundbuch einzutragen.
(2) Zu einer Veräußerung unter abweichenden Bedingungen,
insbesondere zu einer Entlassung des
Grundstückes aus der Haftung, bedarf es einer Einigung
mit der Bank und dem Treuhänder.
(3) Einer Einigung mit der Bank und dem Treuhänder
bedarf es nicht, wenn Grundstücke oder Grundstücksteile
ohne Übergang der Last veräußert werden
sollen, deren Wert nicht mehr als ein Zehntel des
Wertes des gesamten Grundbesitzes des Unternehmers
beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Wert der seit der
Entstehung der Last veräußerten Grundstücke oder
Grundstücksteile den Betrag von 50000 Goldmark oder
die Hälfte des Wertes des gesamten Grundbesitzes des
Unternehmers im Zeitpunkt der letzten Veräußerung
übersteigt.
EA