Zuwachs des Betriebsvermögens in Höhe von 15%
des bei der letzten Umlegung vor dem Rückkauf fest-
gestellten Betriebsvermögens außer Betracht.
S 66.
Lastenausgleich bei Vermögensverminderung.
Vermindert sich nach erfolgtem Rückkauf das Be-
triebsvermögen, abgesehen von der durch den Rückkauf
verursachten Kapitalverminderung, so findet ein Lasten-
ausgleich statt, wenn die Minderung mindestens
10% beträgt. Die BReichsregierung erläßt hierüber
nähere Bestimmungen.
VIIL Steuerbefreiung
8 67.
Steuerbefreiung der Zins- und Tilgungszahlungen,
Alle Zahlungen für den Zinsen- und Tilgungsdienst
der von den Unternehmern ausgestellten Einzelobli-
gationen und der Industriebonds sind bis zu einem
etwaigen Rückkauf von jeder unmittelbar die Zahlung
belastenden deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt
nicht ein, soweit die Titel sich im Eigentum oder einem
die Besteuerung begründenden Besitz von deutschen
Reichsangehörigen oder von Gesellschaften mit Sitz
ader Ort der Leitung in Deutschland befinden.
[X. Garantie des Reichs
S 68.
inhalt der Reichsgarantie,
(1) Die Deutsche Regierung gewährleistet Kapital,
Zins und Tilgung der Einzelobligationen.
(2) Diese Gewährleistung hat folgenden Inhalt:
Werden die Zins- und Tilgungsscheine der veräußer-
ten Einzelobligationen nach dem Fälligkeitstage un-
bezahlt dem Treuhänder zur Wahrnehmung der Gläu-
bigerrechte übergeben oder gehen die Zins- und
Tilgungsbeträge für die in der gemeinsamen Ver-
wahrung der Bank und des Treuhänders befindlichen
Einzelobligationen nicht rechtzeitig ein, so kann der
Treuhänder entweder von den ihm nach den 88 46 bis 50
zustehenden Befugnissen Gebrauch machen oder frü-