Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

VI. Anleihen der Schukb- 
gebiele. 
Auszug aus dem Geseb über Einnahmen und 
Ausgaben der Schubgebiete vom 30. März 1892 
in der Fassung des Gesebes vom 18. Mai 1908 
(RGBIl. S. 207). 
8 4. 
Außerordentliche Bedürfnisse, 
Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutz- 
zebiets die Aufnahme einer Anleihe oder die Über- 
nahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege 
der Gesetzgebung. SA | 
a. 
Anleihen; Darlehen. 
Soweit nicht in den Etats der Schutzgebiete über 
die Deckung der als außerordentliche gekennzeichneten 
Bedürfnisse anderweite Bestimmung getroffen ist, sind 
die für diesen Zweck bewilligten Summen in den er- 
forderlichen Nennbeträgen im Wege der Anleihe zu 
Lasten dieser Schutzgebiete flüssig zu machen. Die 
Anleihe kann auch zu Lasten eines einzelnen oder 
mehrerer dieser Schutzgebiete aufgenommen werden. 
Über die Ausführung hat der Reichskanzler dem Reichs- 
tage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft 
abzulegen. 
Werden zur Deckung solcher Bedürfnisse Darlehen 
zur Verfügung gestellt, so ist der Reichskanzler er- 
Mächtigt, die dazu erforderlichen Mittel im Wege des 
Kredits flüssige zu machen. 
8 4b 
Verzinsung der Darlehen. 
Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab 
Da
	        
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