VI. Anleihen der Schukb-
gebiele.
Auszug aus dem Geseb über Einnahmen und
Ausgaben der Schubgebiete vom 30. März 1892
in der Fassung des Gesebes vom 18. Mai 1908
(RGBIl. S. 207).
8 4.
Außerordentliche Bedürfnisse,
Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutz-
zebiets die Aufnahme einer Anleihe oder die Über-
nahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege
der Gesetzgebung. SA |
a.
Anleihen; Darlehen.
Soweit nicht in den Etats der Schutzgebiete über
die Deckung der als außerordentliche gekennzeichneten
Bedürfnisse anderweite Bestimmung getroffen ist, sind
die für diesen Zweck bewilligten Summen in den er-
forderlichen Nennbeträgen im Wege der Anleihe zu
Lasten dieser Schutzgebiete flüssig zu machen. Die
Anleihe kann auch zu Lasten eines einzelnen oder
mehrerer dieser Schutzgebiete aufgenommen werden.
Über die Ausführung hat der Reichskanzler dem Reichs-
tage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft
abzulegen.
Werden zur Deckung solcher Bedürfnisse Darlehen
zur Verfügung gestellt, so ist der Reichskanzler er-
Mächtigt, die dazu erforderlichen Mittel im Wege des
Kredits flüssige zu machen.
8 4b
Verzinsung der Darlehen.
Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab
Da