nungsjahr 1925 vom 27. März 1925
{Reichsgesetzbl. ITS. 118), 83 Abs. a
m Verbindung mit dem Gesetz über
die Feststellung des Reichshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1925 vom
30. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. II
5.103), 83 ..... .
Gesetz über die Feststellung eines
zweıten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1925
vom 22. Mai 1926 (Reichsgesetzbl.
II S. 258), Artikel 2...
VE
RM
62 369 301
37 630 699
100 000 000
Ferner sind bewilligt durch
Gesetz über die Bereitstellung von
Kredit zur Förderung des Kleinwohnungsbaus
vom 26. März 1926
(Reichsgesetzbl. IS. 179), $ 1.
Für 1926 sind bewilligt durch
Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr
1926 vom 31. März 1926
(Reichsgesetzbl. HN S.187, 8 2
Sa 2.
200 000000 300000000,00
203 824 650
Gesetz über die Feststellung eines
Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 192€
vom 8. Januar 1927 (Reichsgesetzbl
ITS. I), Artikel 2a...
345 964470 639789120,00
Insgesamt . . 939789120,00
Durch die Anleihe des Reichs von 1927, die im
Nennbetrage von 500 000 000 AA begeben worden
ist, za von diesem Kredit in Anspruch genommen
worden 2.
„ . 452500000,00
Bleiben . . 487289120,00
Diese Anleihebewilligungen waren erforderlich,
um die am Schlusse des Rechnungsjahrs 1926 noch
offenen Reste von einmaligen außerordentlichen