werden, Ist nämlich ein Auslosungsrecht aus erster
Hand überhaupt nicht vorhanden, so kommt auch eine
außerordentliche Vorzugsrente nicht in Betracht.
Die große Ausdehnung der außerordentlichen Vor-
zugsrente beweist der Umstand, daß nach dem Stande
vom 30. September 1928 bereits rund 7500 außer-
ardentliche Vorzugsrenten gewährt worden sind.
Das Anleiheablösungsgesetz kennt sowohl bei der
ordentlichen wie bei der außerordentlichen Vorzugs-
vente drei Unterarten:
a) die einfache Vorzugsrente in Höhe von 80 v.H.
des Nennbetrags des Auslosungsrechts, d.h. 2 v.H.
des Nennbetrags der umgetauschten alten Mark-
anleihen,
b) die erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 100 v.H,,
d.h. 2% v.H. des Nennbetrags der alten Mark-
anleihen,
;) die doppelt erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 120
v.H., d. h. 3 v. H. des Nennbetrags der alten Mark-
anleihen.
Die einfache Vorzugsrente beträgt höch-
stens 800 RM. jährlich. Sie wird gegen Hinterlegung
oder Sperrung des Auslosungsrechts gewährt, da der
Besitz des Auslosungsrechts die Voraussetzung der Vor-
zugsrente bildet, dieses also durch Auslosung während
der Dauer der Vorzugsrente nicht fortfallen und deshalb
von der Ziehung nicht berührt werden darf. Nach 825
des Anleiheablösungsgesetzes ist der ausgestellte Aus-
losungsschein bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen; ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
von Amts wegen zu sperren.
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