Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

werden, Ist nämlich ein Auslosungsrecht aus erster 
Hand überhaupt nicht vorhanden, so kommt auch eine 
außerordentliche Vorzugsrente nicht in Betracht. 
Die große Ausdehnung der außerordentlichen Vor- 
zugsrente beweist der Umstand, daß nach dem Stande 
vom 30. September 1928 bereits rund 7500 außer- 
ardentliche Vorzugsrenten gewährt worden sind. 
Das Anleiheablösungsgesetz kennt sowohl bei der 
ordentlichen wie bei der außerordentlichen Vorzugs- 
vente drei Unterarten: 
a) die einfache Vorzugsrente in Höhe von 80 v.H. 
des Nennbetrags des Auslosungsrechts, d.h. 2 v.H. 
des Nennbetrags der umgetauschten alten Mark- 
anleihen, 
b) die erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 100 v.H,, 
d.h. 2% v.H. des Nennbetrags der alten Mark- 
anleihen, 
;) die doppelt erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 120 
v.H., d. h. 3 v. H. des Nennbetrags der alten Mark- 
anleihen. 
Die einfache Vorzugsrente beträgt höch- 
stens 800 RM. jährlich. Sie wird gegen Hinterlegung 
oder Sperrung des Auslosungsrechts gewährt, da der 
Besitz des Auslosungsrechts die Voraussetzung der Vor- 
zugsrente bildet, dieses also durch Auslosung während 
der Dauer der Vorzugsrente nicht fortfallen und deshalb 
von der Ziehung nicht berührt werden darf. Nach 825 
des Anleiheablösungsgesetzes ist der ausgestellte Aus- 
losungsschein bei der Reichsschuldenverwaltung für 
diese Zeit zu hinterlegen; ist das Auslosungsrecht im 
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit 
von Amts wegen zu sperren. 
X LVII
	        
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