Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

gegen, wenn der Rentengläubiger oder sein Erbe den 
letztmals gezahlten Rentenbetrag unverkürzt zurück: 
erstattet. 
Nur natürliche, nicht auch juristische Personen kön- 
nen eine Vorzugsrente erhalten. Als Gegenstück zur 
Vorzugsrente tritt für die in $ 27 des Anleiheablösungs- 
gesetzes genannten der öffentlichen Wohlfahrtspflege 
oder der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und 
Forschung dienenden Anstalten, die bisher finanziell 
im wesentlichen auf Rentenbezügen aus Anleihebesitz 
fundiert waren, die in der Dritten Durchführungsver- 
ordnung vom 4. Dezember 1926 ausgestaltete und in 
der schon erwähnten Denkschrift des Reichsministers 
der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des 
Reichs (S. 25 bis 27 daselbst) dargestellte Wohl- 
fahrtsrente. Der Gesamtbetrag aller Wohl- 
fahrtsrenten darf nach 8 27 des Gesetzes 10 Millionen 
Reichsmark jährlich nicht übersteigen. Die Mittel für 
die Wohlfahrtsrenten sind „nach näherer gesetzlicher 
Bestimmung“ den Einnahmen aus Zöllen auf landwirt- 
schaftliche Erzeugnisse zu entnehmen; diese nähere ge- 
gesetzliche Bestimmung ist der 8 7 des Gesetzes über 
Zolländerungen vom 17. August 1925 (R.G. Bl.I S. 261). 
Drei Viertel der zur Ausgabe gelangenden Mittel — 
also 7500000 RM. — sind den Anstalten und Einrich- 
tungen der Wohlfahrtspflege und ein‘ Viertel — also 
2500 000 RM. — den wissenschaftlichen Einrichtungen 
zuzuwenden. Dementsprechend unterscheidet die Dritte 
Durchführungsverordnung zwei Arten der Wohlfahrts- 
rente: die soziale Wohlfahrtsrente der Einrichtun- 
gen der Wohlfahrtspflege und die kulturelle 
Wohlfahrtsrente der wissenschaftlichen Einrichtungen.
	        
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