gegen, wenn der Rentengläubiger oder sein Erbe den
letztmals gezahlten Rentenbetrag unverkürzt zurück:
erstattet.
Nur natürliche, nicht auch juristische Personen kön-
nen eine Vorzugsrente erhalten. Als Gegenstück zur
Vorzugsrente tritt für die in $ 27 des Anleiheablösungs-
gesetzes genannten der öffentlichen Wohlfahrtspflege
oder der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und
Forschung dienenden Anstalten, die bisher finanziell
im wesentlichen auf Rentenbezügen aus Anleihebesitz
fundiert waren, die in der Dritten Durchführungsver-
ordnung vom 4. Dezember 1926 ausgestaltete und in
der schon erwähnten Denkschrift des Reichsministers
der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des
Reichs (S. 25 bis 27 daselbst) dargestellte Wohl-
fahrtsrente. Der Gesamtbetrag aller Wohl-
fahrtsrenten darf nach 8 27 des Gesetzes 10 Millionen
Reichsmark jährlich nicht übersteigen. Die Mittel für
die Wohlfahrtsrenten sind „nach näherer gesetzlicher
Bestimmung“ den Einnahmen aus Zöllen auf landwirt-
schaftliche Erzeugnisse zu entnehmen; diese nähere ge-
gesetzliche Bestimmung ist der 8 7 des Gesetzes über
Zolländerungen vom 17. August 1925 (R.G. Bl.I S. 261).
Drei Viertel der zur Ausgabe gelangenden Mittel —
also 7500000 RM. — sind den Anstalten und Einrich-
tungen der Wohlfahrtspflege und ein‘ Viertel — also
2500 000 RM. — den wissenschaftlichen Einrichtungen
zuzuwenden. Dementsprechend unterscheidet die Dritte
Durchführungsverordnung zwei Arten der Wohlfahrts-
rente: die soziale Wohlfahrtsrente der Einrichtun-
gen der Wohlfahrtspflege und die kulturelle
Wohlfahrtsrente der wissenschaftlichen Einrichtungen.