gegen, wenn der Rentengläubiger oder sein Erbe den
letztmals gezahlten Rentenbetrag unverkürzt zurück:
erstattet.
Nur natürliche, nicht auch juristische Personen können
eine Vorzugsrente erhalten. Als Gegenstück zur
Vorzugsrente tritt für die in $ 27 des Anleiheablösungsgesetzes
genannten der öffentlichen Wohlfahrtspflege
oder der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und
Forschung dienenden Anstalten, die bisher finanziell
im wesentlichen auf Rentenbezügen aus Anleihebesitz
fundiert waren, die in der Dritten Durchführungsverordnung
vom 4. Dezember 1926 ausgestaltete und in
der schon erwähnten Denkschrift des Reichsministers
der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des
Reichs (S. 25 bis 27 daselbst) dargestellte Wohlfahrtsrente.
Der Gesamtbetrag aller Wohlfahrtsrenten
darf nach 8 27 des Gesetzes 10 Millionen
Reichsmark jährlich nicht übersteigen. Die Mittel für
die Wohlfahrtsrenten sind „nach näherer gesetzlicher
Bestimmung“ den Einnahmen aus Zöllen auf landwirtschaftliche
Erzeugnisse zu entnehmen; diese nähere gegesetzliche
Bestimmung ist der 8 7 des Gesetzes über
Zolländerungen vom 17. August 1925 (R.G. Bl.I S. 261).
Drei Viertel der zur Ausgabe gelangenden Mittel —
also 7500000 RM. — sind den Anstalten und Einrichtungen
der Wohlfahrtspflege und ein‘ Viertel — also
2500 000 RM. — den wissenschaftlichen Einrichtungen
zuzuwenden. Dementsprechend unterscheidet die Dritte
Durchführungsverordnung zwei Arten der Wohlfahrtsrente:
die soziale Wohlfahrtsrente der Einrichtungen
der Wohlfahrtspflege und die kulturelle
Wohlfahrtsrente der wissenschaftlichen Einrichtungen.