trägt der Reichsschuldenverwaltung die Befugnis, die
erforderlichen Ausführungsbestimmungen. über die
Form der Anträge und die Sätze der Kosten zu treffen.
Zu 8 20.
Abs. 1 entspricht dem 8 3 des Gesetzes, betreffend
die Ergänzung der BReichsschuldenordänung, vom
4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 325). Die Befreiung
war auf die Örderpapiere des Reichs auszudehnen.
Andererseits erschien es nicht zweckmäßig, neben den
vom Reiche ausgestellten auch die vom Reiche ange-
nommenen Wechsel von der Steuer zu befreien, da sonst
die Steuerpflicht eines Wechsels nachträglich wieder
wegfallen würde, wenn das Reich ihn akzeptierte, und
bis zu diesem Akzepte Unklarheit über die Steuer-
pflichtigkeit herrschen würde. Sollte das Reich in die
Lage kommen, Blankoakzepte auszustellen, so wird eine
Befreiung des einzelnen Wechsels gemäß 8 108 der
Reichsabgabenordnung durch Aufsetzung eines ent-
sprechenden Vermerkes zu erwägen sein,
Ahs. 2 enthält Befreiungen von Stempelabgaben.
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bringt der Vollständigkeit halber, insbesondere auch im
Hinblick auf 88 80 und 31, die bisher im Reichsschuld-
buchgesetz enthaltene grundsätzliche Vorschrift über
die Führung eines Reichsschuldbuchs mit der Maßgabe,
daß entsprechend der jetzigen Einrichtung des Schuld-
buchs nur Inhaberschuldverschreibungen, die einer ver-
traglichen Tilgungspflicht nicht unterliegen, zur Um-
wandlung zugelassen sind.
Zu 8 22.
Abs. 1 nennt als Aufgaben der Reichsschuldenver-
waltung die Verzinsung, Tilgung und sonstige Verwal-
tung der Reichsschulden. Zur letzteren gehört auch die
Führung des Reichsschuldbuchs. Der Satz 2 lehnt sich
an Abs.1 des 88 der bisherigen Reichschuldenord-
nung an.
Aus Abs.2 ergibt sich, daß der Reichsminister der
Finanzen zum Zwecke der Tilgung den Ankauf von
Sehuldurkunden selbst bewirken oder durch eine dritte