Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

keit eine Änderung eintreten, und zwar dahin, daß dem 
Chef der Finanzverwaltung, der für die Finanzgebarung 
des Staates dem Parlamente gegenüber allein die Ver- 
antwortung trägt, auch hinsichtlich der Verwaltung 
der Staatsschulden gewisse Befugnisse beigelegt wur- 
den. Zu diesem Zweck erging das obengedachte Gesetz 
vom 24, Februar 1850 (Gesetzsamml, S. 57), das zwar die 
Selbständigkeit und eigene Verantworflichkeit der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf den wichtig- 
sten Gebieten ihrer Verwaltungstätigkeit, die in dem 
Gesetz selbst genau umschrieben wurden, unberührt 
ließ, im übrigen aber dem Finanzminister die obere 
Leitung einräumte und zugleich die Behörde hinsicht- 
lich der ihr unter eigener Verantwortlichkeit über- 
tragenen Geschäfte der fortlaufenden Kontrolle einer 
aus Mitgliedern der beiden Kammern und dem Präsi 
denten der Oberrechnungskammer hestehenden Kom: 
mission, der Staatsschuldenkommission, unterstellte, 
Die staatsrechtliche Stellung der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden, ihr Verhältnis zur Finanzverwal- 
tung, ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit auf den 
wichtigsten Gebieten der ihr anvertrauten Verwaltung 
sowie ihre innere Einrichtung will der vorliegende Ent- 
wurf auch auf die neue Reichsschuldenverwaltung 
übertragen, da sich der bisherige Rechtszustand he- 
währt hat. 
Zu 8 23. 
Der Geschäftskreis der Reichsschuldenverwaltung, 
(ür dessen Umfang in erster Linie die Bestimmungen 
im ersten Teile des Entwurfes maßgebend sind, wird 
durch diese nicht vollständig umgrenzt. Weitere Auf- 
gaben werden ihr zugewiesen durch das Reichsschuld- 
buchgesetz vom 6. Mai 1910 in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt 
S. 840), nämlich die Führung des Reichsschuldbuchs, 
und durch die Gesetze vom 80. April 1874 (Reichsgesetz- 
blatt S. 40) und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt 
340), nämlich die Ausstellung von Reichskassen- 
scheinen und Darlehnskassenscheinen. 
Aus diesem Geschäftskreis sondert der Entwurf be- 
stimmte Gebiete aus, deren Bearbeitung er der allei- 
nigen Verantwortung der Reichsschuldenverwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.