keit eine Änderung eintreten, und zwar dahin, daß dem
Chef der Finanzverwaltung, der für die Finanzgebarung
des Staates dem Parlamente gegenüber allein die Ver-
antwortung trägt, auch hinsichtlich der Verwaltung
der Staatsschulden gewisse Befugnisse beigelegt wur-
den. Zu diesem Zweck erging das obengedachte Gesetz
vom 24, Februar 1850 (Gesetzsamml, S. 57), das zwar die
Selbständigkeit und eigene Verantworflichkeit der
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf den wichtig-
sten Gebieten ihrer Verwaltungstätigkeit, die in dem
Gesetz selbst genau umschrieben wurden, unberührt
ließ, im übrigen aber dem Finanzminister die obere
Leitung einräumte und zugleich die Behörde hinsicht-
lich der ihr unter eigener Verantwortlichkeit über-
tragenen Geschäfte der fortlaufenden Kontrolle einer
aus Mitgliedern der beiden Kammern und dem Präsi
denten der Oberrechnungskammer hestehenden Kom:
mission, der Staatsschuldenkommission, unterstellte,
Die staatsrechtliche Stellung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden, ihr Verhältnis zur Finanzverwal-
tung, ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit auf den
wichtigsten Gebieten der ihr anvertrauten Verwaltung
sowie ihre innere Einrichtung will der vorliegende Ent-
wurf auch auf die neue Reichsschuldenverwaltung
übertragen, da sich der bisherige Rechtszustand he-
währt hat.
Zu 8 23.
Der Geschäftskreis der Reichsschuldenverwaltung,
(ür dessen Umfang in erster Linie die Bestimmungen
im ersten Teile des Entwurfes maßgebend sind, wird
durch diese nicht vollständig umgrenzt. Weitere Auf-
gaben werden ihr zugewiesen durch das Reichsschuld-
buchgesetz vom 6. Mai 1910 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt
S. 840), nämlich die Führung des Reichsschuldbuchs,
und durch die Gesetze vom 80. April 1874 (Reichsgesetz-
blatt S. 40) und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt
340), nämlich die Ausstellung von Reichskassen-
scheinen und Darlehnskassenscheinen.
Aus diesem Geschäftskreis sondert der Entwurf be-
stimmte Gebiete aus, deren Bearbeitung er der allei-
nigen Verantwortung der Reichsschuldenverwaltung