unterstellt und damit jedem. Einfluß der Finanzver-
waltung entzieht.
Inhaltlich, wenn auch nicht dem Wortlaute nach,
deckt sich 8 23 im wesentlichen mit dem S 6 des
Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850, jedoch mit
der selbstverständlichen Abweichung, daß er einerseits
alles obsolet Gewordene fortläßt und daß er anderer-
seits im Interesse einer vollständigen Systematik auch
von der Führung des Reichsschuldbuchs spricht, nie
bisher durch die Vorschriften des Reichsschuldbuch-
zesetzes der unbedingten Verantwortlichkeit der
Reichsschuldenverwaltung unterstellt war,
Zu den in 8 23 zusammengestellten Aufgaben der
Reichsschuldenverwaltung ist im einzelnen noch fol-
zendes zu bemerken:
Wenn von der Ausstellung‘ und Ausreichung der
5Schuldurkunden des Reichs die Rede ist, so ist dabei
nicht nur an die Schuldverschreibungen neuer An-
‘‚eihen gedacht; auch die Ausstellung und Ausreichung
von neuen Zins- und Rentenscheinbogen sowie von
Ersatzstücken, mögen diese auf Grund der 88 798 oder
500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach S 13 dieses
Entwurfs zu erteilen sein, und von Schuldurkunden,
die an Stelle einer zur Löschung gebrachten Schuld.
buchforderung treten, gehört zu den unter eigener
Verantwortung zu erledigenden Aufgaben.
Die unbedingte Verantwortung der Reichsschulden-
verwaltung für die gesetzmäßige Führung des Reichs-
schuldbuchs sowie für die richtige Zinszahlung 1nd
Tilgung legt ihr die Pflicht auf, alle diejenigen Ein-
richtungen zu treffen, die eine sichere und vollstän-
dige Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen. Auch
für diese Einrichtungen trägt sie die alleinige Ver-
antwortung; die Ausgestaltung dieser Einrichtungen
untersteht daher ihrem pflichtmäßigen Ermessen.
Zu 8 24.
Hier wird nochmals die Selhständigkeit der Reichs-
schuldenverwaltung betont und die obere Leitung des
Finanzministers hinsichtlich derjenigen ihrer Ge-
schäfte vorgesehen, die nicht gemäß 8 23 unter ihre
3elbständige und unbedingte Verantwortlichkeit fallen.