Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

unterstellt und damit jedem. Einfluß der Finanzver- 
waltung entzieht. 
Inhaltlich, wenn auch nicht dem Wortlaute nach, 
deckt sich 8 23 im wesentlichen mit dem S 6 des 
Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850, jedoch mit 
der selbstverständlichen Abweichung, daß er einerseits 
alles obsolet Gewordene fortläßt und daß er anderer- 
seits im Interesse einer vollständigen Systematik auch 
von der Führung des Reichsschuldbuchs spricht, nie 
bisher durch die Vorschriften des Reichsschuldbuch- 
zesetzes der unbedingten Verantwortlichkeit der 
Reichsschuldenverwaltung unterstellt war, 
Zu den in 8 23 zusammengestellten Aufgaben der 
Reichsschuldenverwaltung ist im einzelnen noch fol- 
zendes zu bemerken: 
Wenn von der Ausstellung‘ und Ausreichung der 
5Schuldurkunden des Reichs die Rede ist, so ist dabei 
nicht nur an die Schuldverschreibungen neuer An- 
‘‚eihen gedacht; auch die Ausstellung und Ausreichung 
von neuen Zins- und Rentenscheinbogen sowie von 
Ersatzstücken, mögen diese auf Grund der 88 798 oder 
500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach S 13 dieses 
Entwurfs zu erteilen sein, und von Schuldurkunden, 
die an Stelle einer zur Löschung gebrachten Schuld. 
buchforderung treten, gehört zu den unter eigener 
Verantwortung zu erledigenden Aufgaben. 
Die unbedingte Verantwortung der Reichsschulden- 
verwaltung für die gesetzmäßige Führung des Reichs- 
schuldbuchs sowie für die richtige Zinszahlung 1nd 
Tilgung legt ihr die Pflicht auf, alle diejenigen Ein- 
richtungen zu treffen, die eine sichere und vollstän- 
dige Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen. Auch 
für diese Einrichtungen trägt sie die alleinige Ver- 
antwortung; die Ausgestaltung dieser Einrichtungen 
untersteht daher ihrem pflichtmäßigen Ermessen. 
Zu 8 24. 
Hier wird nochmals die Selhständigkeit der Reichs- 
schuldenverwaltung betont und die obere Leitung des 
Finanzministers hinsichtlich derjenigen ihrer Ge- 
schäfte vorgesehen, die nicht gemäß 8 23 unter ihre 
3elbständige und unbedingte Verantwortlichkeit fallen.
	        
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