Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Ansichten der Kriminalisten anschliessen und die hier brennenden 
Fragen viel weniger, als zu erwarten wäre, von ihrem eigen- 
thümlichen Standpunkte aus zu beantworten versuchen“.!) 
Nun ist es zunächst sicher, dass die Haftung des Staats für 
Handlungen Einzelner ihren Grund heutigen Tages nicht findet 
in der Zugehörigkeit des Thäters zum Staatsverbande. Der 
frühmittelalterliche Gedanke einer Haftung der Gemeinschaft für 
ihre Glieder ist dem modernen Völkerrechte fremd; nur ganz ver- 
einzelt taucht er noch dann und wann einmal empor.?) Wenn 
sich etwa unter dem Pöbel von Madrid, der in Erregung über 
Deutschlands Haltung in der Karolinenfrage das deutsche Ge- 
sandtschaftshotel angriff, auch Franzosen befunden hätten, so würde 
doch Frankreich nicht für ihr Benehmen verantwortlich gewesen 
3ein, während umgekehrt die englische Regierung für den Ein- 
bruch des Dr. Jameson und seiner Schaaren aus britischem Ge- 
biet in das der Südafrikanischen Republik auch dann hätte 
haften müssen, wenn der Führer kein Engländer gewesen wäre. 
Ja, es war eine bewusste Opposition gegen jene Idee der 
Gesamthaftung, wenn Hugo Grotius in ausgesprochener An- 
lehnung an bekannte Grundsätze des römischen Rechtes klar und 
scharf die Theorie formulirte: Niemand, also auch der Staat 
nicht, haftet für fremde That ohne eigene Schuld. Diese 
Schuld Jädt nun der Staat nicht nur durch Austiftung, schädlichen 
Rath, Beihilfe oder ähnliches auf sich, sondern zunächst und vor 
allem durch widerrechtliche „patientia“. Er haftet, heisst es, 
wenn er um den Angriff auf fremde Gemeinwesen -— ich be- 
schränke mich (was ich zu beachten bitte!) vorläufig auf diese 
1) Hälschner, Preuss. Strafrecht II 1. Bonn 1858. .S. 53f. — Es giebt 
freilich höchst beachtenswerthe Ausnahmen; vor allem schon v. Mohl, Die 
rölkerrechtl. Lehre vom Asyle, zuerst 1853 in der Zeitschr. f. d. ges. Staats- 
wiss., dann Staatsrecht, Völkerrecht u. Politik. I. Tüb. 1860. S. 637f£. 
(für unsere Frage 8. bes, S. 644, 671—675, 685 ff.) und neuerdings v. Martitz, 
Internat. Rechtshilfe in Strafsachen I an vielen Stellen. — Auch ich kann den 
zahlreichen Fragen, die auf dem betretenen Gebiete liegen, nicht entfernt gerecht 
werden, manche kaum berühren. Der Gegenstand verdiente wohl einmal eine 
monographische Behandlung, die sich auf dem reichen Materiale der Staaten- 
praxis aufzubauen hätte. 
2) Er spielt z. B. noch in Sir Cockburn’s Votum zum Alabama- 
schiedsspruche (Papers relating to the Treaty of Washington IV p. 234) eine 
Rolle. Zu weit ist auch die Fassung des Prinzips in Canning’s Depesche 
vom 25. März 1825 (Calvo I p. 243) und bei Wharton, Commentaries $ 144.
	        
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