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Fortsetzung.
Ich beginne mit der Haftung des Staates für Handlungen
von Individuen. Sie hat in der Litteratur eine durchaus
ıngenügende Behandlung erfahren, obwohl sich nicht nur Schrift-
steller des Völker-, sondern auch Lehrer des Strafrechts mit ihr
beschäftigt haben. Dass sie von diesen nur gestreift werden
konnte, ist selbstverständlich. Denn einmal ist die Bestrafung
zwar eine wichtige, aber keineswegs die einzige Leistung, zu
welcher der Staat vermöge jener Haftung verpflichtet werden
kann. Ferner ist es der Strafrechtstheorie aus naheliegenden
Gründen weit mehr um die Frage nach der Aufgabe, nach dem
‚Rechte“ des Staates zu strafen, als um die Frage seiner völker-
rechtlichen Strafpflicht zu thun.!) Und überdies nehmen, wie wir
sehen, werden, unter den zahlreichen internationalen Strafpflichten
die aus einer „Haftung“ entstehenden einen relativ kleinen Raum ein,
so dass sie selbst von denen leicht übersehen oder beiläufig ab-
gethan werden konnten, die der völkerrechtlichen Strafpflicht im
übrigen Beachtung schenkten. Die Völkerrechtslehrer wiederum haben
vielfach die Stelle, wo sich Völkerrecht und Strafrecht die Hand
reichen, umgangen und sie den Kriminalisten zur Besetzung über-
lassen, wie sie sich ja überhaupt, um mit Hälschner zu reden,
auf dem Gebiete des „internationalen Strafrechts durchweg den
1) Es ist bezeichnend, wie wenig die völkerrechtliche Strafpflicht von
den beiden Schriftstellern beachtet wird, die sich am eingehendsten gerade
mit den Verbrechen gegen fremde Staaten und ausländische Rechtsgüter befasst
haben: Heinze, Über Verbrechen gegen fremde Gemeinwesen, deren Güter
und Angehörige (Goltdammer’s Archiv für Strafrecht XVII S. 556ff,, 609 ff.,
673ff., 737.) und Lammasch, Über politische Verbrechen gegen fremde
Staaten (Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissensch. III S. 376 ff).