Full text: Völkerrecht und Landesrecht

S 13. 
Fortsetzung. 
Ich beginne mit der Haftung des Staates für Handlungen 
von Individuen. Sie hat in der Litteratur eine durchaus 
ıngenügende Behandlung erfahren, obwohl sich nicht nur Schrift- 
steller des Völker-, sondern auch Lehrer des Strafrechts mit ihr 
beschäftigt haben. Dass sie von diesen nur gestreift werden 
konnte, ist selbstverständlich. Denn einmal ist die Bestrafung 
zwar eine wichtige, aber keineswegs die einzige Leistung, zu 
welcher der Staat vermöge jener Haftung verpflichtet werden 
kann. Ferner ist es der Strafrechtstheorie aus naheliegenden 
Gründen weit mehr um die Frage nach der Aufgabe, nach dem 
‚Rechte“ des Staates zu strafen, als um die Frage seiner völker- 
rechtlichen Strafpflicht zu thun.!) Und überdies nehmen, wie wir 
sehen, werden, unter den zahlreichen internationalen Strafpflichten 
die aus einer „Haftung“ entstehenden einen relativ kleinen Raum ein, 
so dass sie selbst von denen leicht übersehen oder beiläufig ab- 
gethan werden konnten, die der völkerrechtlichen Strafpflicht im 
übrigen Beachtung schenkten. Die Völkerrechtslehrer wiederum haben 
vielfach die Stelle, wo sich Völkerrecht und Strafrecht die Hand 
reichen, umgangen und sie den Kriminalisten zur Besetzung über- 
lassen, wie sie sich ja überhaupt, um mit Hälschner zu reden, 
auf dem Gebiete des „internationalen Strafrechts durchweg den 
1) Es ist bezeichnend, wie wenig die völkerrechtliche Strafpflicht von 
den beiden Schriftstellern beachtet wird, die sich am eingehendsten gerade 
mit den Verbrechen gegen fremde Staaten und ausländische Rechtsgüter befasst 
haben: Heinze, Über Verbrechen gegen fremde Gemeinwesen, deren Güter 
und Angehörige (Goltdammer’s Archiv für Strafrecht XVII S. 556ff,, 609 ff., 
673ff., 737.) und Lammasch, Über politische Verbrechen gegen fremde 
Staaten (Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissensch. III S. 376 ff).
	        
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