Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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staat bedarf nicht der Rechtssätze, die einer Seemacht die schwierige
 Wahrung ihrer besonderen Nenutralitätspflichten ermöglichen.
Es zeigt sich ferner sofort, welche Pflichten der Staat bei
der Setzung dieses Rechts wesentlich vor Augen hat: die Verbindlichkeiten
 aus solchen Thatsachen, deren Eintritt von seinem
Willen vollkommen unabhängig oder doch nicht ohne weiteres
von ihm vorauszusehen ist. Ich bediene mich eines in allen
Rechtszweigen eingebürgerten Ausdrucks, wenn ich sage, dass
das mittelbar gebotene Landesrecht zu beträchtlichem Theile dem
Zwecke dient, dem Staate die Erfüllung von Obligationen aus
irgendwelcher Haftung zu ermöglichen. Ich denke dabei nicht
etwa nur an Haftung aus einem Verschulden, nur an Deliktsobligationen.
 Diese interessiren uns hier nicht einmal in erster
Linie. Ich nehme „Haftung“ in jenem weiteren, Sinne, in dem es
den Zustand des Gebundenseins gegenüber anderen Rechtssubjekten
 schlechthin bedeutet. Es wäre nun kaum möglich oder doch
nicht erspriesslich, alle Thatsachen, aus denen solche Gebundenheit
 hervorgeht, hier nach einem Schema zu gruppiren und ausführlich
 zu besprechen, ebensowenig wie, worauf nachher zurückzukommen,
 die erschöpfende Darstellung des materiellen Inhalts
der in Frage stehenden Landesrechtssätze angebracht sein würde.
Ich beschränke mich auf die Schilderung der nach Zahl und
Wichtigkeit hervorragendsten Gruppe der völkerrechtlichen Haftpflichtverhältnisse.
 Es sind die, welche durch Handlungen
von internationaler Bedeutung ins Leben gerufen werden. Ich
halte es anderseits für erforderlich, mich mit diesem Gegenstande
 etwas eingehender zu beschäftigen, weil gerade hier die
Funktion des international unentbehrlichen Rechts am reinsten zu
Tage tritt, praktisch am bedeutendsten ist und die verdiente Würdigung
 bisher noch nicht gefunden hat. Wir werden zudem bei
dieser Besprechung eine grosse Anzahl von Rechtssätzen antreffen,
 die, obwohl nicht völkerrechtlich geboten, doch in einem
ganz bestimmten Verhältnisse zu völkerrechtlichen Pflichten stehen,
einem Verhältnisse, das nothwendig klarzustellen ist.
            
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