Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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staat bedarf nicht der Rechtssätze, die einer Seemacht die schwie- 
rige Wahrung ihrer besonderen Nenutralitätspflichten ermöglichen. 
Es zeigt sich ferner sofort, welche Pflichten der Staat bei 
der Setzung dieses Rechts wesentlich vor Augen hat: die Ver- 
bindlichkeiten aus solchen Thatsachen, deren Eintritt von seinem 
Willen vollkommen unabhängig oder doch nicht ohne weiteres 
von ihm vorauszusehen ist. Ich bediene mich eines in allen 
Rechtszweigen eingebürgerten Ausdrucks, wenn ich sage, dass 
das mittelbar gebotene Landesrecht zu beträchtlichem Theile dem 
Zwecke dient, dem Staate die Erfüllung von Obligationen aus 
irgendwelcher Haftung zu ermöglichen. Ich denke dabei nicht 
etwa nur an Haftung aus einem Verschulden, nur an Delikts- 
obligationen. Diese interessiren uns hier nicht einmal in erster 
Linie. Ich nehme „Haftung“ in jenem weiteren, Sinne, in dem es 
den Zustand des Gebundenseins gegenüber anderen Rechtssub- 
jekten schlechthin bedeutet. Es wäre nun kaum möglich oder doch 
nicht erspriesslich, alle Thatsachen, aus denen solche Gebunden- 
heit hervorgeht, hier nach einem Schema zu gruppiren und aus- 
führlich zu besprechen, ebensowenig wie, worauf nachher zurück- 
zukommen, die erschöpfende Darstellung des materiellen Inhalts 
der in Frage stehenden Landesrechtssätze angebracht sein würde. 
Ich beschränke mich auf die Schilderung der nach Zahl und 
Wichtigkeit hervorragendsten Gruppe der völkerrechtlichen Haft- 
pflichtverhältnisse. Es sind die, welche durch Handlungen 
von internationaler Bedeutung ins Leben gerufen werden. Ich 
halte es anderseits für erforderlich, mich mit diesem Gegen- 
stande etwas eingehender zu beschäftigen, weil gerade hier die 
Funktion des international unentbehrlichen Rechts am reinsten zu 
Tage tritt, praktisch am bedeutendsten ist und die verdiente Wür- 
digung bisher noch nicht gefunden hat. Wir werden zudem bei 
dieser Besprechung eine grosse Anzahl von Rechtssätzen an- 
treffen, die, obwohl nicht völkerrechtlich geboten, doch in einem 
ganz bestimmten Verhältnisse zu völkerrechtlichen Pflichten stehen, 
einem Verhältnisse, das nothwendig klarzustellen ist.
	        
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