thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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I. Zivilrecht. 
Rechtsgrunde der Dritte evinziert, ob wegen dinglichen Rechts, Eigentum, Pfandrecht u. a., 
oder wegen persönlichen Rechts mit actio in rem seripta, wie aetio metus, Noral⸗ 
klage u. a., ift gleichgültig. Nur versteht sich, daß aus rein persönlichen Rechten gegen 
den Verkäufer überhaupt keine Eviktion gegen den Käufer begründet werden kann. 
Wesentlich für die Haftung des Verkäufers ist natürlich, daß das Eviktionsrecht schon 
zur Zeit des Kaufes existierte oder nachher durch Schuld des Verkäufers entstanden ist; 
ür Zufälligkeiten nach dem Kauf, z. B. Erpropriation, haftet er nicht. UÜbrigens muß 
der Käufer die Sache gegen den Eviktionsanspruch gehörig verteidigen, namentlich dem 
Verkäufer Anzeige davon (litis denuntiatio) machen, sonst kann er keinen Ersatz fordern, 
außer wenn er beweisen kann, daß alles doch nichts geholfen haben würde. 
8 683. 8. Die Folge der Nichterfüllung einer Obligation ist im all⸗ 
Jemeinen gesetzlich nur die Haftung für allen Schaden, der dem Gläubiger daraus er— 
vächst. Duͤrch Verträge oder Testament können aber beliebige andere Folgen, namentlich 
Konventionalstrafen und bei Verträgen Aufhebungs- und Rücktrittsrechte, begründet 
verden. Die Richterfüllung einer Obligation zu der Zeit, wo sie erfüllt werden sollte, 
heißt im allgemeinen Versaͤumung, mora. Wenn indessen eine spätere Erfüllung gar 
nicht mehr möglich ist, so ist die Versäumung eine absolute Nichterfüllung, und die Ver— 
äumung der Zeit kommt als solche nicht weiter in Betracht. Wenn dagegen spätere 
Erfüllung möglich ist, wie besonders bei allen Geldschulden, so kommt nun der eigen— 
ümliche Begriff der Verzögerung oder Verspätung zur Erscheinung. Dies ist der 
Verzug!, mora im engeren Sinne. 
Ein Verzug des Schuldners (mora solvendi) setzt zweierlei voraus: daß der 
Schuldner zur wirklichen sofortigen Zahlung verpflichtet ist und daß er sie doch ohne 
gerechten Eutschuldigungsgrund unterläßt. Das erstere tritt nicht, wie die actio nata, 
zon selbst mit der Faͤlligkeit der Schuld ein. Diese bewirkt nur, daß der Gläubiger 
die Zahlung verlangen kann, aber der Schuldner braucht erst zu zahlen, wenn jener 
sie auch wirklich verlangt hat. Unaufgefordert braucht nach römischer Auffassung keiner 
eine Schulden zu zahlen, so wenig, daß, wenn der Gläubiger gar nicht mahnt, die 
Schuld durch Verjährung ganz untergeht und man gar nicht zu zahlen braucht. Die 
nora geht also nicht schon &x re, d. h. aus dem Dasein der Schuld an sich, hervor, 
sondern nur ex persona, d. h. aus der Nichtbefolgung der Mahnung des Gläubigers. 
Mahnung, interpellatio, ist nichts anderes als die Aufforderung zur Zahlung. Sie er— 
fordert keine Form, sondern nur, daß sie wirklich vom Gläubiger an den Schuldner ge— 
schieht oder beiderseits durch und an gehörige Vertreter und nicht vor der Fälligkeit der 
Schuld. Entzieht sich der Schuldner der Mahnung, so genügt der Versuch, natürlich 
mit gehöriger Bezeugung. Ausnahmsweise bedarsf es keiner Mahnung, nümlich, bei 
Dieben, Raͤubern und Dejicienten (nicht bei allen Deliktsschulden) und wenn ein fester 
Zahlungstermin mit der Äbsicht beigefügt ist, daß der Schuldner da von selbst zahlen 
solle, denn „dies interpellat pro bomine“. Diese Absicht ist nach römischem Rechte 
n ne nicht anzunehmen; Adoch nahm die gemeinrechtliche Praxis das Gegen— 
teil an. 
Bei den Entschuldigungsgründen nehmen die Römer nicht den Standpunkt der 
gewöhnlichen eulps ein mit Unterscheidung von culpa lata und levis, sondern sie lassen 
schlechthin nur drei Gründe zu, gerechte Zweifel über Dasein und Umfang der Schuld, 
Sorge für Sicherung des Beweises und äußere Hindernisse der Leistung. Dagegen wird 
auf bloß subjektive Hindernisse, namentlich Armut, wenn sie auch noch so unverschuldet 
sein sollte, keine Rücksicht genommen. 
Die Folgen der mora beruhen auf der Haftung für allen Schaden. Daraus folgt 
die Haftung fuüͤr easus, und daß man nicht mehr durch ihn frei wird (perpetuatio 
oblicationis), die Verpflichtung zu Verzugszinsen und sonstigem Schadenersatze und das 
J 8 Mommsen, Lehre von der Mora. 1855 (Beitr. z. Obl.R. Bd. 111); Kniep, Die Mora 
des Schulbdners. 2 Bde. 1871.
	        
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