Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
Inhalt und Umfang kann daher nie, wie beim Eigentume, aus sich selber bestimmt 
werden, sondern immer nur aus der Person des ersten Begründers. Auch bei der 
freiesten Übertragbarkeit bleibt daher dessen Person doch stets maßgebend für den Inhalt 
der Obligation und insofern unzertrennlich von ihr. Die Römer formalisieren dieses 
materielle Prinzip in der Festhaltung des ersten Begründers als fortwährenden eigent— 
lichen Obligationssubjektes. Dazu kommt, daß, da die Cession den Schuldner nicht wie 
eine Sache, sondern nur als verpflichtete freie Person trifft, sie für ihn erst wirksam 
verden kann, wenn er sie erfährt, folglich der Übertragungsakt hier nicht, wie beim Eigen— 
tume, die Übertragung bereits vollenden kann. Die zweifelhafte Frage, wie der Rechts- 
zustand der Obligation in der Zwischenzeit zu denken sei, erledigen die Römer einfach 
durch die Festhaltung ihres alten Prinzips. Man braucht daher nicht einzelne praktische 
Folgen des Unterschieds der römischen und der gemeinrechtlichen Auffassung aufzusuchen, um 
haraus die Fortdauer der ersten zu erklären. Die ganze Anschauung und Konstruktion 
wvar der Grund, nicht einzelne unwesentliche gleichgültige Formen. Die Engländer halten 
benso bis auf den heutigen Tag den Standpunkt der Vertretung bei der Cession fest. 
In Deutschland ist dagegen, nach der oben besprochenen größeren Scheidung des objektiven 
And subjektiven Bestandes der Obligation in der rechtlichen Auffassung derselben, die 
Idee einer Singularsuccession in Obligationen stets als zulässig angesehen worden, und 
‚war nicht nur in der laienhaften Ansicht des Volkes, sondern auch in der technischen 
Auffassung der Juristen und Gesetzgeber. Wir sehen, wenn a dem B 100 Mark 
chuldet, es nicht als wesentlich an, daß nur der B sie fordern kann, und halten es 
daher für völlig zulässig, daß B sein Recht vollständig auf O übertrage. Die Bestimmung des 
Inhalts der Obligation nach der Person des B als ersten Begründers gilt zwar natürlich 
auͤch bei uns, aber wir halten es nicht für nötig, darum den B stets noch als wirklichen 
Glaͤubiger anzusehen. Sehr streitig war freilich in der Pandektentheorie die Frage über den 
Zustand der Obligation von der Cession bis zur Benachrichtigung des Schuldners. War die 
Cession wirkliche üͤbertragung, so konnte der Schuldner nicht mehr an den Cedenten zahlen; 
lonnte er noch zahlen, so mußte der Cedent noch Gläubiger sein. Die Lösung von Wind-— 
scheid, daß die Cession erst durch die denuntiatio vom Cefsionar an den Schuldner als durch 
Besitzergreifung der Schuld vollendet werde und bis dahin beide, Cedent und Cessionar, die 
wirklichen Gläubiger seien, war keine glückliche. Die Konsequenz fordert Übergang mit 
der Cession; die Billigkeit fordert, daß der Schuldner von seiner Unkenntnis keinen 
Schaden habe, daß er also durch Zahlung an den Cedenten, keineswegs aber auch, daß 
er durch Erlaß und andere Verträge mit dem Cedenten die Obligation aufheben könne. 
Mit Recht stellen daher alle neueren Gesetze und stellte überwiegend auch die gemein— 
rechtliche Praxis die Anzeige vom Cedenten der vom Cessionar gleich. 
In der weiteren Durchführung der Cession führt der Standpunkt des gemeinen Rechts 
zu keinen anderen Konsequenzen als der römische. Cessibel sind alle Forderungen, bei denen 
nicht ausnahmsweise besondere Eigenschaften des Gläubigers für die Ausübung wesentlich 
sind, sei es an sich oder nach besonderer Verabredung, Bei der Cession selbst sind, wie bei der 
Tradition, eausa (Cessionsgrund) und Cedierung (Cessionsakt) zu unterscheiden. Oausae 
können alle Übertragungsgründe von Rechten sein. Die Cession selbst geschieht durch 
formlose Erklärung vom Gläubiger oder vom Richter; in gewissen Fällen tritt sie auch 
von selbst nach dem Gesetze ein (cessio legis), nämlich wenn man Obligationen be— 
gründet, die eigentlich einem anderen gehören sollten und auf deren Cession dieser daher 
ein Recht hat, wie bei Vertretern und Erbschaftsbesitzern, und wenn man gesetzlich ge— 
nötigt ist, fremde Schulden zu zahlen und daher Cession der Klage verlangen kann, wie 
Rildormüunder u. a. Die Wirkung der Cession ist Übergang der Obligation, so wie sie 
ist, mit allen Rechten, aber auch allen Beschränkungen und Einreden. Die Lage des 
Schuldners darf rechtlich nicht verschlechtert werden. Das Verhältnis zwischen Cedent 
and Cessionar richtet sich ganz nach der causa der Cession; die Regel, der Cedent hafte für 
eritas, aber nicht für bonitas, ist nur für den Kauf und ähnliche Geschäfte gültig?. 
Karsten, Die fingierte Ceffion. 1874 und Jahrbb. für Dogmatik XVII Vr. 7. 
Sschliemann, Die Haftung des Cedenten. 2. Aufl. 1850.
	        
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