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II. Zivilrecht.
Inhalt und Umfang kann daher nie, wie beim Eigentume, aus sich selber bestimmt
werden, sondern immer nur aus der Person des ersten Begründers. Auch bei der
freiesten Übertragbarkeit bleibt daher dessen Person doch stets maßgebend für den Inhalt
der Obligation und insofern unzertrennlich von ihr. Die Römer formalisieren dieses
materielle Prinzip in der Festhaltung des ersten Begründers als fortwährenden eigent—
lichen Obligationssubjektes. Dazu kommt, daß, da die Cession den Schuldner nicht wie
eine Sache, sondern nur als verpflichtete freie Person trifft, sie für ihn erst wirksam
verden kann, wenn er sie erfährt, folglich der Übertragungsakt hier nicht, wie beim Eigen—
tume, die Übertragung bereits vollenden kann. Die zweifelhafte Frage, wie der Rechts-
zustand der Obligation in der Zwischenzeit zu denken sei, erledigen die Römer einfach
durch die Festhaltung ihres alten Prinzips. Man braucht daher nicht einzelne praktische
Folgen des Unterschieds der römischen und der gemeinrechtlichen Auffassung aufzusuchen, um
haraus die Fortdauer der ersten zu erklären. Die ganze Anschauung und Konstruktion
wvar der Grund, nicht einzelne unwesentliche gleichgültige Formen. Die Engländer halten
benso bis auf den heutigen Tag den Standpunkt der Vertretung bei der Cession fest.
In Deutschland ist dagegen, nach der oben besprochenen größeren Scheidung des objektiven
And subjektiven Bestandes der Obligation in der rechtlichen Auffassung derselben, die
Idee einer Singularsuccession in Obligationen stets als zulässig angesehen worden, und
‚war nicht nur in der laienhaften Ansicht des Volkes, sondern auch in der technischen
Auffassung der Juristen und Gesetzgeber. Wir sehen, wenn a dem B 100 Mark
chuldet, es nicht als wesentlich an, daß nur der B sie fordern kann, und halten es
daher für völlig zulässig, daß B sein Recht vollständig auf O übertrage. Die Bestimmung des
Inhalts der Obligation nach der Person des B als ersten Begründers gilt zwar natürlich
auͤch bei uns, aber wir halten es nicht für nötig, darum den B stets noch als wirklichen
Glaͤubiger anzusehen. Sehr streitig war freilich in der Pandektentheorie die Frage über den
Zustand der Obligation von der Cession bis zur Benachrichtigung des Schuldners. War die
Cession wirkliche üͤbertragung, so konnte der Schuldner nicht mehr an den Cedenten zahlen;
lonnte er noch zahlen, so mußte der Cedent noch Gläubiger sein. Die Lösung von Wind-—
scheid, daß die Cession erst durch die denuntiatio vom Cefsionar an den Schuldner als durch
Besitzergreifung der Schuld vollendet werde und bis dahin beide, Cedent und Cessionar, die
wirklichen Gläubiger seien, war keine glückliche. Die Konsequenz fordert Übergang mit
der Cession; die Billigkeit fordert, daß der Schuldner von seiner Unkenntnis keinen
Schaden habe, daß er also durch Zahlung an den Cedenten, keineswegs aber auch, daß
er durch Erlaß und andere Verträge mit dem Cedenten die Obligation aufheben könne.
Mit Recht stellen daher alle neueren Gesetze und stellte überwiegend auch die gemein—
rechtliche Praxis die Anzeige vom Cedenten der vom Cessionar gleich.
In der weiteren Durchführung der Cession führt der Standpunkt des gemeinen Rechts
zu keinen anderen Konsequenzen als der römische. Cessibel sind alle Forderungen, bei denen
nicht ausnahmsweise besondere Eigenschaften des Gläubigers für die Ausübung wesentlich
sind, sei es an sich oder nach besonderer Verabredung, Bei der Cession selbst sind, wie bei der
Tradition, eausa (Cessionsgrund) und Cedierung (Cessionsakt) zu unterscheiden. Oausae
können alle Übertragungsgründe von Rechten sein. Die Cession selbst geschieht durch
formlose Erklärung vom Gläubiger oder vom Richter; in gewissen Fällen tritt sie auch
von selbst nach dem Gesetze ein (cessio legis), nämlich wenn man Obligationen be—
gründet, die eigentlich einem anderen gehören sollten und auf deren Cession dieser daher
ein Recht hat, wie bei Vertretern und Erbschaftsbesitzern, und wenn man gesetzlich ge—
nötigt ist, fremde Schulden zu zahlen und daher Cession der Klage verlangen kann, wie
Rildormüunder u. a. Die Wirkung der Cession ist Übergang der Obligation, so wie sie
ist, mit allen Rechten, aber auch allen Beschränkungen und Einreden. Die Lage des
Schuldners darf rechtlich nicht verschlechtert werden. Das Verhältnis zwischen Cedent
and Cessionar richtet sich ganz nach der causa der Cession; die Regel, der Cedent hafte für
eritas, aber nicht für bonitas, ist nur für den Kauf und ähnliche Geschäfte gültig?.
Karsten, Die fingierte Ceffion. 1874 und Jahrbb. für Dogmatik XVII Vr. 7.
Sschliemann, Die Haftung des Cedenten. 2. Aufl. 1850.