Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

376 
1.. Zivilrecht. 
oassender Milde gegen den Schuldner in gewissen Notfällen dazu verpflichtet, die neueren 
Besetzbücher haben dies aber allgemein verworfen. 
Ebenso muß die Erfüllung im vollen Umfange der Obligation geschehen, nur in 
wenigen Fällen ist dem Schuldner, um den Konkurs zu verhindern, das Recht gegeben, 
daß er nicht mehr zu zahlen braucht, als er hat, und sogar noch den notwendigen Lebens- 
unterhalt, die sogenannte Kompetenz, zurückbehalten kann, so insbesondere bei Obliga— 
ionen zwischen Eltern und Kindern, Geschwistern, Ehegatten, bei Schuldnern nach dem 
Konkurse und Schulden aus dos und Schenkung (beneficium competentiae). Diese 
Rechtswohltat wurde aber durch die allgemeinen Beschränkungen der Zwangsvollstreckung 
in der neueren Prozeßgesetzgebung entbehrlich. 
In betreff der Zeit ist Prinzip, daß der Schuldner stets zahlen darf, wann er 
rill, zahlen muß, wenn der Gläubiger es will. Selbst ein Zahlungstermin ändert in 
der Regel nur das letztere, nicht das erstere (dies in dubio pro reo). In betreff der 
Zahlungspflicht selber ist ein Zahlungstermin in der Regel nur eine unwesentliche 
Modalität, so daß die Erfüllung auch nach dem Termine geschehen kann und muß; aus— 
nahmsweise kann er aber auch wesentlicher Bestandteil der Obligation sein, so daß nach 
dem Termine eine Erfüllung gar nicht mehr möglich ist, wenigstens nicht angenommen 
zu werden braucht, z. B. bei Miete auf einen bestimmten Tag und fast bei allen 
Lieferungsverträgen, insbesondere den sogenannten Firgeschäften. 
Wenn der Ort der Erfüllung! nicht durch Vertrag oder Testament bestimmt ist, 
ijo darf man zwar überall zahlen, wo man den Gläubiger findet, nur nicht an unpassen— 
dem Orte, braucht aber speziell bestimmte Sachen nur da zu leisten, wo sie sind, andere 
an seinem Wohnorte; nur bei Geldschulden muß man das Geld dem Gläubiger bringen 
oder schicken, so wenigstens nach dem Handelsgesetzbuche. 
861. Erfüllungsversprechen. Besondere Versprechen über die Erfüllung 
einer Obligation (constitutum débiti)? begründen eine selbständige Pflicht und Klage 
auf Erfüllung neben der alten Obligation. Sie sind in der mannigfachsten Weise mög— 
lich, mit Anderungen in Personen, Gegenstand, Zeit, Ort, Art der Erfüllung oder als 
einfache Wiederholungen. Auch die letzteren können wichtig sein wegen Verjährung, Un— 
oererblichkeit, Unklagharkeit der alten Obligation und sonst. Ob mit dem Konstitute eine 
Anerkennung, d. h. Geständnis der alten Schuld, verbunden ist oder nicht, ist an sich 
gleichgültig. 
Das Konstitut setzt als solches stets eine gültige Hauptschuld voraus. Deren 
Dasein muß der Kläger beweisen, falls nicht mit dem Konstitute eine Anerkennung? 
der Hauptschuld verbunden ist. Diese ist aber in verschiedener Weise und mit verschiedener 
Wirkung möglich. Bezieht sie sich bloß auf die Tatsachen der früheren Schuld, so ist 
sie ein bloßes Geständnis; bezieht sie sich auf das Recht als solches bei bestimmter an— 
gegebener eausa, so liegt darin neben dem Geständnisse noch die Erklärung, das Recht 
daraus gelten lassen, also nicht anfechten und bestreiten zu wollen, mithin ein Verzicht; 
bezieht sie sich aber auf eine Forderung ohne alle oder ohne genügende Angabe der causa, 
so liegt darin die Erklärung, das Recht auch ohne Rücksicht auf die causa als begründet 
zelten lassen zu wollen, also eine entschiedene Trennung von Forderung nnd causa und 
ausdrücklich oder implicite ein abstraktes Versprechen auf erstere. Sofern man nun die 
Trennung von Versprechen und causa bei neuen Verträgen nach 8 54 zuläßt, muß man 
es auch hier bei der Anerkennung alter Schulden und muß somit auch eine Klage aus 
dem Versprechen der Zahlung von so anerkannten Schulden zulassen. Der Standpunkt 
des Beweises und Verzichtes reicht dabei nicht aus, da es sich um den Willen, eine 
Forderung ohne causa gelten zu lassen, handelt. Die Gesichtspunkte eines gerichtlichen 
Reatz, Die Lehre vom Erfüllungsorte. 1862; Schulin, Zur Lehre vom Erfüllungsort. 1879. 
Brums, Das constit. debiti, in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte J Nr. 2. 
3 Bähr, Die Anerkennung als V un 1858. 2. Aufl. 1867; Unger, Jahrbb. 
für Dogmatik VIII Nr. 7; Buhl, Zur Lehre vom Änerkennungsvertrag. 1875.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.