1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 363
drücklich und allgemein, mit Wirkung für alle erworbenen und künftig zu erwerbenden
Schutzgebiete, erteilt wurde.
Dieses Gesetz, seither mehrfach (insbes. durch R.G. v. 15. März 1888, R.G. Bl. 71)
revidiert, hat seine heute geltende Fassung erhalten durch R.G. vom 25. Juli 1900 unb
ist auf Grund des letzteren vom Reichskanzler ünter dem 10. Sept. 1900 (N. G. Bl. 818ff.)
als „Schutzgebietsgesetz“ (Sch. G.G.) neu publiziert worden. Es bestimmt in 81: „Die
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen
des Reichs aus.“ Nächster Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dem Kaiser das
Recht zu übertragen, in den Ländern „er dem Reiche als Schutzgebiete erwirbt, die
Reichsherrschaft aufzurichten, einzurj⸗ d zu handhaben. Die Rechts- und Ver—
waltungsordnung der Schutzgebiete ndsätzlich durch kaiserliche Verordnungen
geregelt. Jedoch vorbehaltlich folgende ränkungen:
1. Die allgemeine rechtliche Natur der Schugtgebiete steht gesetzlich fest und kann
vom Kaiser nicht verändert werden. Über diese Natur ist zu sagen? die Schutzgebiete
sind nur Objekte der Reichsherrschaft, nicht Mitglieder des Reichs. Sie sind weder
Einzelstaaten, noch gehören sie zu solchen, noch sind sie ihnen in irgendwelcher Beziehung
gleichgestellt. Sie sind unmittelbares Reichsland, wie Elsaß-Lothringen, darin jedoch
grundsätzlich verschieden, daß sie nicht, wie dies „Reichsland“ i. e. S., in das Reichs—
gebiet (Art. 1 R.V.) einbezogen, nicht als Bestandtéil, sondern als Zubehör des
Reichsgebietes anzusehen sind. Das Schutzgebiet ist grundsätzlich nicht Inland, sondern
Ausland, soweit das Gesetz nicht für einzelne Beziehungen ein anderes bestimmt,
—, wie z. B. durch 8 9 Abs. 8 Sch. G. G. geschehen. Die Bewohner der Schutzgebiete
sind als solche, aà priori, nicht Deutsche, sie find dies insbesondere durch den Erwerb des
betreffenden Gebietes durch das Reich nicht geworden und können, abgesehen von den
allgemeinen Vorschriften des R.G. v. 1. Juni 1870 (s. oben 8 158, S. 580), die Reichs—
angehörigkeit nur durch Naturalisation erlangen, welche — hier ohne gleichzeitige Mit—
begründung einer Landesangehörigkeit — der Reichskanzler oder eine von ihm ermächtigte
kaiserliche Behörde erteilt: 59 Abs. 1 und 2 Sch.G. G.
2. Die dem Kaiser durch das Sch.G.G. übertragene Regierungsgewalt ist materiell
und formell Reichsgewalt, daher „im Namen des Reichs“ (s. das Ges.) und unter steter
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers auszuiben. Die Regierungsakte des Kaisers
hedürfen auch im Bereiche der Kolonialverwaltung der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Die Stellvertretung des letzteren regelt sich nach allgemeinen Grundsätzen: R.G. vom
17. März 1878; s. oben S. 557.
3. Soweit die Rechtsordnung der Schutzgebiete reichsgesetzlich festgelegt ist, kann
der Kaiser nichts dawider anordnen. Dies ist deschehen bezüglich des gesamlten Privat-,
Straf⸗ und Prozeßrechts. Es gelten gemäß Z 83 Sch.G. G. in Verbindung mit 8 19 des
R.G. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. Äpril 1900 in den Schutzgebieten die dem
bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und die daneben nach dem
Einf. G. z. B.G. B. noch in Kraft verbliebenen preußifchen Gesetze des ehemaligen Land—
rechtsgebietes, die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren in buͤrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und über die freiwillige Gerichtsbarkeit, sowie die Reichsgeseße über
Straf⸗- und Strafprozeßrecht. Auf allen diesen Gebieten kann sich die kaiserliche Ver—
ordnungsgewalt im allgemeinen nicht, sondern nur im Rahmen der besonderen, auͤsdrück—
lichen Ermächtigungen des F6 Rrn1 bis 9 Sch.G.G. betätigen.
4. Da die Verwaltung der Schutzgebiete überhaupt und insbesondere in finanz—
rechtlichem Sinne Reichsverwaltung ft, so folgt, daß diese Verwaltung dem Budget⸗
cecht ( R.V. Art. 69) und dem Kontrollrecht (R. B. Art. 72) des Bundesrates und Reichstags
benso unterliegt wie jeder andere Zweig der Reichsfinanzverwaltung. Es ist also ins—
besondere der Etat für die Schutzgebiete alljährlich durch Reichsgesetz festzustellen und
über die Verwendung aller Einnahmen durch den Reichskanzler dem Bundesrat und
Reichstag Rechnung zu legen. Vgl. R.G. über die Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete v. 80. März 1892 (RiG. Bl. 869).
Im übrigen, abgesehen von den vorstehend angeführten Punkten, ist der Kaiser
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