nothwendig gewesen ist. Wie nahe diese und ähnliche Anschau-
ungen mit der angeblich schon Jängst überwundenen natur-
rechtlichen Theorie zusammenhängen, ist erst neuerdings, wie
mir scheint überzeugend, nachgewiesen worden.')
Welcher Wille, so fragen wir nun zunächst, ist im Stande,
mit verbindlicher Kraft die Regeln zu erlassen, die wir dem Objekte
nach als mögliche Regeln eines Völkerrechts abgegrenzt haben?
Ich darf von vornherein bemerken, dass die Antwort in einer
Hinsicht weniger Schwierigkeiten bereitet, als die Antwort auf
die entsprechende Frage im Bereiche des Landesrechts. Denn
hier konnte sich der Kampf darum entspinnen, ob es im Staate
nur die eine Rechtsquelle, den Willen des Staates selbst, oder
noch andere, nicht mit diesem zusammenfallende als rechtschaffende
Mächte gebe, und sobald das zweite bejaht wurde, in welchem
Verhältnisse sich diese anderen Mächte zur Rechtsquelle „Staat“
befinden. Im Bereiche der Verkehrsbeziehungen zwischen den
Staaten selbst ist ein Zweifel dieser Art von unserm Stand-
punkte aus nicht wohl möglich, Denn ist allein ein Wille
als Quelle des Rechts denkbar, so kann ‘dieser Wille hier nur
Leipzig 1866, 8. 4,82; Berner in Bluntschli’s u. Brater’s Staatswörterbuch. XI
S. 94, 95; v.Bulmerincq, Völkerrecht S. 187f. (der sich aber 5, 181 selbst
widerspricht, wo er die Regeln des Völkerrechts „durch das Wollen“ der
Staaten in der Form von Verträgen und Herkommen sanktionirt und damit
positives Recht „werden“ lässt); Hartmann, Institutionen des Völkerrechts.
Hannover 1874. 8. 1f. u. ö.; v. Martens-Bergbohm I. S. 187, 192;
Rivier, Lehrbuch 8. 9, vgl. S. 3, 6, 12, 13; derselbe, Prineipes I, p. 27.
(Das gemeinsame Rechtsbewusstsein ist die eigentliche Quelle des Völker-
rechts, die Quelle der anderen sogenannten Quellen, nämlich der Verträge
und Gewohnheiten, durch die jenes Bewusstsein nur offenbart wird. Trotz-
dem soll wieder bei denjenigen Verträgen, die als „direkte, eigene und origi-
nelle Kundgebung des gemeinsamen internationalen Rechtsbewusstseins“ erschei-
nen, die Absicht der Kontrahenten auf Rechtsetzung gerichtet sein. Lehr-
buch S. 13; Principes I, S. 37); Schulze, Preuss. Staatsrecht. 2, Aufl. IL.
Leipzig 1890. S. 611.; Affolter, Der Positivismus in der Rechtswissen-
schaft, Archiv f. öff. Recht. XII. S. 41 (gleichfalls nicht ohne Selbstwider-
sprüche, insofern auch der „humane, sittliche Wille der Kulturbevölkerung“,
ader der „muthmaassliche Wille der Kulturstaaten, als einheitliche Macht ge-
dacht“, zur Völkerrechtsquelle gestempelt wird). — Gegen die „internationale
Rechtsüberzeugung“ u. 8. W. V. Holtzendorff, H.H. I 8. 82. Note 1
und 8. 83; besonders Bergbohm a. a. O. S. 490 £f,, namentlich S. 497,
Note 24,
1) Bergbohm a. a. O. S. 480 f., 521 ff, u. 6,