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bei Seite bleibenden Gründen menschliche Willen zu bestimmen
in der Lage, dessen Inhalt für sie „verbindlich‘ ist, kürzer
ausgedrückt: eines dem Einzelwillen überlegenen Willens. Die
Entstehung des Rechtssatzes, die Rechtsschöpfung, ist also Willens-
erklärung, die Erklärung, dass etwas Recht sein solle. Die
Eigenschaft, Ausfluss eines überlegenen Willens zu sein, ist
das Hauptmerkmal, das den Rechtssatz von anderen, für Menschen
and ihre Beziehungen geltenden Regeln unterscheidet; das einzige,
wodurch sich Recht und Sitte!), eines der wichtigsten, wodurch
sich Recht und Moral?) unterscheiden.
1) Dies vor allem gegen Stammler, der (Theorie des Anarchismus.
Berlin 1894. S. 20 £f.; Wirthschaft und Recht nach der materialistischen Ge-
schichtsauffassung. Leipzig 1896. S. 1251f., 487 ff. u. ö.) den Unterschied
zwischen Recht und Sitte („Konventionalregel“) darin findet, dass das erstere
objektiv, unabhängig von der Zustimmung der Rechtsunterworfenen, die
letztere nur zufolge der Einwilligung der Unterstellten gelten wolle. Aehn-
ch jetzt auch Gierke, Deutsches Privatrecht I. Leipzig 1895. Seite 113 f.
Aber auch die Sitte ist „schlechthin bindende Richtschnur“. Ihr entziehen
kann man sich freilich, wenn man ihrer ledig sein will —, aber man „kann“
auch das Recht brechen. Welche Folgen die Uebertretung nach sich zieht,
destimmt sich hier wie dort unabhängig vom Willen des Uebertreters. Lässt
man, wie St. es thut, Recht und Sitte beide von Menschen gesetzt, ihre
Regeln also Willensausflüsse sein, so kann man ein formales Kriterium zu ihrer
Unterscheidung nicht gewinnen. Sicherlich nicht in der Verschiedenheit des
„Geltenwollens“. Denn jede Regel, die einem Willen entspringt, „will“
schlechthin, ohne Rücksicht auf Zustimmung, gelten, d. h. verbindlich
sein. Man könnte höchstens fragen, ob der Grund ihrer Geltung in der
Zustimmung der Unterstellten beruht; das wäre aber etwas ganz anderes,
— Gegen Stammler jetzt H. 0. Lehmann, Die Systematik der Wissen-
schaften und die Stellung der Jurisprudenz. Marburg 1897. S. 25, dessen eigene
Darstellung indess gleichfalls nicht befriedigt. Unrichtig ist es ferner, Recht
und Sitte durchden objektiven Werth der Interessen unterscheiden zu wollen,
deren Schutz ihre Aufgabe ist, und zwar das Recht die Lebensinteressen, die
Sitte die minderwichtigen Interessen der Gemeinschaft schützen zu lassen. So
Regelsberger, Pandekten I. Leipzig 1893. S. 60ff. Denn die Erfahrung
lehrt, dass das Recht sehr oft die — objektiv betrachtet — allerwichtigsten
Lebensinteressen nicht in seinen Bereich zieht und untergeordnete, wie
jedes Polizeistrafgesetz zeigt, nachdrücklich sichert. Die Rechtsquelle ent-
scheidet, welche Interessen sie mit ihren Mitteln zu schützen für erforderlich
and — zulässig hält. Es ist nicht einmal immer ihre Werthschätzung,
lie für sie das Motiv bildet, ein Gemeinschaftsinteresse zu sichern, ein
anderes nicht. — Wegen der ‚‚Erzwingbarkeit‘“ als Kriterium des Rechts
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?) Gewiss nicht das einzige, aber das bedeutsamste. Denn es ist nicht