Den Willen nun, dessen Inhalt der Rechtssatz bildet, den
Willen, aus dem er fliesst, nennen wir Rechtsquelle. Wir
vermeiden es, um Missverständnissen zu begegnen, denselben
Ausdruck zur Bezeichnung des Mittels zu verwenden, dessen
sich der rechtschaffende Wille bedient, um sich zu erklären, des
äusserlich wahrnehmbaren Vorgangs also, durch den sich die
Rechtszeugung vollzieht, und der damit zugleich das Mittel ge-
währt, diese Entstehung zu erkennen. Wir mögen dies als
Erkenninissquelle des Rechts bezeichnen. Die strenge Be-
achtung des Gegensatzes von Entstehungs- und Erkenntnissquelle
des Rechts wird uns vor schweren Irrthümern bewahren, zu denen
die oft beklagte Zuchtlosigkeit der Terminologie!) auf allen
Gebieten der Rechtswissenschaft, auf dem des Völkerrechtes aber
ganz besonders geführt hat.
Wenn das Recht das Produkt eines Willens ist, so ist Fol-
gendes sofort sicher: einmal kann die Wissenschaft keine
Rechtsquelle sein, eine Wahrheit, die gerade in einem beträcht-
lichen Theile der völkerrechtlichen Litteratur noch immer ver-
kannt wird. Ferner aber ist es unzulässig, eine „Rechtsüber-
zeugung‘“ oder ein „Rechtsbewusstsein“ als Quelle des
Rechts, in Sonderheit des Völkerrechts hinzustellen. Dem Ideen-
kreise der sogenannten historischen Rechtsschule entstammend
und für die Rechtsquellentheorie zunächst des Landesrechts in ein-
schneidender Weise verwerthet, haben diese Begriffe auch in der
Lehre des Völkerrechts als internationales oder gemeinsames
Rechtsbewusstsein, internationale, gemeinschaftliche Rechtsüber-
zeugung der Staaten oder gar der Menschheit gastliche Auf-
nahme gefunden?) —, eine Adoption, die weder glücklich noch
ausreichend, wenn man Recht und Moral nur dadurch von einander trennt,
dass man das Recht lediglich oder vorwiegend das äussere Verhalten, die
Moral nur oder hauptsächlich die Gesinnung bestimmen lässt. Ich kann auf
die Frage nicht näher eingehen.
1) Vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I. Leipzig 1892.
S. 542 ff,, und im Allgemeinen 8. 37,
2) Charakteristischer Weise zunächst durch v. Sa vigny, System des heut.
röm. Rechts I. Berlin 1840, S. 38. S. aber schon Warnkönig, Rechts-
philosophie. Freiburg 1839, S. 434ff. Dann Hälschner, Eberty’s Zeitschr,
f. volksthüml. Recht I (1844) S, 59; Bluntschli, Völkerrecht 8. 60, 61,
64. u. ö; Zachariae, Deutsch. Staats- u. Bundesrecht, 3. Aufl. II. Göttingen
1867. S, 580; Oppenheim, System des Völkerrechts. 2. Aufl. Stuttgart u.