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Länderbezeichnungen mit Namen versehen, die uns heute wunder-
lich anmuthen. Wir treffen da ein „deutsches Völkerrecht“‘),
ein „Völkerrecht der Deutschen?), ein „Völkerrecht der
deutschen Nation®), ein jus gentium imperii Ger-
manieci’), ja sogar ein „königlich sächsisches Völker-
recht“5). Es sieht beinahe so aus, als habe man hier das Völ-
kerrecht oder einen Theil davon zugleich als deutsches, sächsisches
Landesrecht aufgefasst. Allein kein einziger jener Autoren hat
an etwas derartiges gedacht. Alle wollten mit den gewiss nicht
ainwandfreien, aber den Zeitgenossen niemals missverständlichen
Ausdrücken nur einen Theil des Völkerrechtes bezeichnen. Und
zwar den, der sich eben auf die Verhältnisse jener Staaten bezog,
deren Namen sie in der angegebenen Weise benutzten, also einer-
seits das ‚jallgemeine‘“ Völkerrecht, das auch für sie galt, anderer-
seits das „besondere‘, das nur sie berührte.‘“) So sollte z. B.
„deutsches Völkerrecht“ nicht etwa auch ein Theil des deutschen
staatlichen Rechtes sein, sondern nur das Völkerrecht, dem das
Deutsche Reich oder die deutschen Länder in ihren Beziehungen
zu anderen Staaten unterworfen waren’), wobei dann namentlich
das „Vertragsvölkerrecht“, aber durchaus nicht dies allein in Rech-
nung gestellt wurde. Man dachte also an nichts anderes als an
das, was Andere mit einem ebenso missverständlichen Ausdruck, aber
1) Vergl. Günther, Europ. Völkerrecht in Friedenszeiten. I Altenburg
1787. S. 38; v. Römer in dem in der nächsten Note citirten Werke passim;
Leist, Lehrbuch des teutschen Staatsrechts. 2. Aufl. Göttingen 1805. 8. 11.
— Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes. 4. Aufl. Frankf. 1840. 8. 11
spricht von ‚Völkerrecht der teutschen Bundesstaaten‘.
2) v. Römer, Das Völkerrecht der Teutschen. Halle 1789; Dabelow,
Lehrbuch des Staats- und Völkerrechts der Deutschen. I Halle 1795.
3) Nettelbladt, Erörterungen einiger einzelnen Lehren des teutschen
Staatsrechtes. Halle 1771, S. 39ff.
4) v. Selchow, Elementa juris publici Germanici. I Göttingen 1769.
praef. u. $ 9.
5) Weisse, Lehrbuch d. Königlich Sächsischen Staatsrechts. IL Leipzig
[827. S. 458 ff. Auch v. Römer a. a. 0. spricht von einem „jus gentium
apecialissimum Saxonicum“,
6) So nennt denn Nettelbladt a.a. 0. das deutsche Völkerrecht ganz
charakteristisch ein besonderes europäisches Völkerrecht der deut-
achen Nation. .
7) Völlig verkannt in den Bemerkungen v. Bulme rincq’s, Völkerrecht
3. 186,
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.