Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Länderbezeichnungen mit Namen versehen, die uns heute wunder- 
lich anmuthen. Wir treffen da ein „deutsches Völkerrecht“‘), 
ein „Völkerrecht der Deutschen?), ein „Völkerrecht der 
deutschen Nation®), ein jus gentium imperii Ger- 
manieci’), ja sogar ein „königlich sächsisches Völker- 
recht“5). Es sieht beinahe so aus, als habe man hier das Völ- 
kerrecht oder einen Theil davon zugleich als deutsches, sächsisches 
Landesrecht aufgefasst. Allein kein einziger jener Autoren hat 
an etwas derartiges gedacht. Alle wollten mit den gewiss nicht 
ainwandfreien, aber den Zeitgenossen niemals missverständlichen 
Ausdrücken nur einen Theil des Völkerrechtes bezeichnen. Und 
zwar den, der sich eben auf die Verhältnisse jener Staaten bezog, 
deren Namen sie in der angegebenen Weise benutzten, also einer- 
seits das ‚jallgemeine‘“ Völkerrecht, das auch für sie galt, anderer- 
seits das „besondere‘, das nur sie berührte.‘“) So sollte z. B. 
„deutsches Völkerrecht“ nicht etwa auch ein Theil des deutschen 
staatlichen Rechtes sein, sondern nur das Völkerrecht, dem das 
Deutsche Reich oder die deutschen Länder in ihren Beziehungen 
zu anderen Staaten unterworfen waren’), wobei dann namentlich 
das „Vertragsvölkerrecht“, aber durchaus nicht dies allein in Rech- 
nung gestellt wurde. Man dachte also an nichts anderes als an 
das, was Andere mit einem ebenso missverständlichen Ausdruck, aber 
1) Vergl. Günther, Europ. Völkerrecht in Friedenszeiten. I Altenburg 
1787. S. 38; v. Römer in dem in der nächsten Note citirten Werke passim; 
Leist, Lehrbuch des teutschen Staatsrechts. 2. Aufl. Göttingen 1805. 8. 11. 
— Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes. 4. Aufl. Frankf. 1840. 8. 11 
spricht von ‚Völkerrecht der teutschen Bundesstaaten‘. 
2) v. Römer, Das Völkerrecht der Teutschen. Halle 1789; Dabelow, 
Lehrbuch des Staats- und Völkerrechts der Deutschen. I Halle 1795. 
3) Nettelbladt, Erörterungen einiger einzelnen Lehren des teutschen 
Staatsrechtes. Halle 1771, S. 39ff. 
4) v. Selchow, Elementa juris publici Germanici. I Göttingen 1769. 
praef. u. $ 9. 
5) Weisse, Lehrbuch d. Königlich Sächsischen Staatsrechts. IL Leipzig 
[827. S. 458 ff. Auch v. Römer a. a. 0. spricht von einem „jus gentium 
apecialissimum Saxonicum“, 
6) So nennt denn Nettelbladt a.a. 0. das deutsche Völkerrecht ganz 
charakteristisch ein besonderes europäisches Völkerrecht der deut- 
achen Nation. . 
7) Völlig verkannt in den Bemerkungen v. Bulme rincq’s, Völkerrecht 
3. 186, 
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.
	        
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