15. Titel: Wemeinfchaft. 88 745—747. 1351
dem Anteile des Gefellichafter8, vgl. SS 719 mit 717, 718 — ein felbjtändiges freies
VermögensZobijekt desjelben Dal. auch ROS. Bd. 57 S. 435). ,
Neber den Dear} der Verfügung vol. näher Bem. VII, AS, 538 in Bd. 1.
Die Berpachtung oder Bermietung gehört nicht zu den Verfügungen, f. NOS,
Bd. 58 S. 37. , ;
4. Aus diefer felbftändigen Lt a des einzelnen Teilhabers folgt
in8befondere, daß diejer jeinen Anteil nach Belieben an einen Dritten veräußern kann,
welcher dadurch unmittelbar an feine Stelle tritt.
a) Ein Widerfbruchsrecht fteht den anderen Zeilh abern en Gefebe
zicht zu, wenngleich fie aus irgendeinem Grunde durch die Veräußerung
hr Sntereffe für bedroht hakten jolten (WM. 11, 874).
Cbhenfowenig ift den anderen Teilhabern ein VBorkaufs- oder KRetrafts-
recht eingeräumt — im Segenjage zum PCR. IL 1 Tit, 17 88 61, 65 und
dem Gayrijchen Rechte (val. den bayrifchen Kandtag8ahichied vom 10. Nos
jember 1861, Il 8 928 Dr. 2, Roth, Bayrifches Zivilrecht 11 $ 142). Der
rund für diefe Wolehnung wurde hauptfächlich darin gefunden, daß ein
allgemeines Borkaufsrecht als gefeblidhe Yorm eine zu große Betchränkung
im fich Ichließe, zumal die neuere Zeit diefem Inititute fhon im allgemeinen
wegen jeiner NE uud mit Rückjicht auf die damit verbundenen
Runtroverfen und Streitigkeiten abhold jei (B. II, 746).
(3 bleibt {elbitverftändlich den Beteiligten undenommen, vbertrag8-
mäßig ein Borkaufsrecht im Einzelfall unter iO EM und die
Einhaltung desfelben durch eine Vertragsitrafe zu fichern CB. a. a. O.). Bei
zemeinfchaftlidhen GOrundftücken Yanıt eine derartige Vereinbarung auch vers
inglicht werden (|. 88 1094 ff).
„3, Der Teilhaber Kann feinen Anteil aud mit beidhränfkten Rechten belaften,
mie 3. B. mit einem Nießbrauch, einem Pfandrecht (©ypotheß, einer Realkajt und einem
Borkaufsrechte, val. SS 1066, 1095, 1106, 1114, 1258 nit Bent. (nicht aber mit einem Erb-
baurecht und einer rund» oder Lefchränkten verfönlichen Dienfıbarkeit, val. Dem. 2, €
w 8 1008); auß der Vraxis vgl. biezu audh NOE, im „Necht“ 1910 Nr. 1728. Neber
Belaftung einer gemein{dhaftlichen Sache zuguniten einc8 Miteigentümers 1, & 1009
mit Bem. und auch Urt. d. bayr. Oberft. LS. vom 19. September 1902 In Seuff. Arch.
Bd. 58 Nr. 214. S. au Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 231.
3, Au8 diefer freien Berfügungsmöglichfeit des Einzelteilhaber3 ergibt Hich, ferner
al8 notwendige Folge, daß der Dir zuftebende Anteil von Jeinen AU
aebfändet und 3zwangsSweife ar werden Fanrı. Mol. näher SS 857, 828 M., 864
Meta 200. anf S 701 Cap 2 BOB. mit Bem., fowie SS 181 ff. ZWVS., ud HOE.
Bd. 59 S. 180, 186 der Verfügung des Berechtigten ftebt die Verfügung im Wege der
NN gleich), 1. au ROT. Bd. 13 S. 180 und Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 264.
N 90 S Dan fändung des MiteigentumsrechtS eines Chegatten vol. Kammergericht, Recht
1903 ©. 458.
Der Pfändung des gemeinfOaftlidhen GegenftandesS felbit ann natürlich
en der Teilhaber nach $ 771 ZB. widerfbrocdhen werden, vgl. Seuff. Arch.
5. 49 S. 480 und auch 8 751 BG3. .
Der Anteil des Teilhaber8 gehört zu feiner Konkur8zmaffe; f. 88 1, 16,51 KO.
4, Ueber Verzicht auf einen Anteil und deffen Wirkungen f, Bem, 3 zu S 748
und vol. biezu auch SS 755, 756, Tomwie & 959, binfichtlih des Berzichts ‚auf @rund-
it ük8= Anteile vgl. Bem. 3 zu $ 928.
. 5. Eine redhtsgefehäftlidhe Verfügungsbefhränkung 3. 5. eine Vereinbarung,
daß Feiner der Teilhaber feinen Anteil ohne die Zultimmung der anderen veräußern oder
belaften dürfe, kann im SHinblit auf $ 187 nur obligatorifch zwildhen den Parteien
mirfen, nicht aber Sean Dritte MM. 1, 875). Auch dur Eintragung im Örundbuche
fann nach richtiger Anjicht eine derartige Verfügungsbefhränkung nicht verdinglicht
merden, da Dies in direktem Widerfprucdhe mit dem Prinzipe des 8 137 ftünde (vgl.
Bem. IV, 2, a, y zu S 892). Einem derartigen Bedürfniffe fanı abgeholfen
merden durch Beftellung eines dinglihen Borkanufsrecht oder durd) Vereinbarungen im
Sinne der 88 749, 751 und 1010 (vgl. hiezu auch Borbem. IN).
6. Der Mitberechtigte einer Geldforderung kann fi jeine3 ideellen Anteils zur
Aufrechnung gegen eine dem gemein]dhaftlichen Echuldner an ihn allein zuftebende
Sorderung hebienen, RKOE. Bd. 22 S. 252 und Kuhlenbed zu $ 747,
IT. Sn Nebereinftimmung mit dem fritheren Rechte hebt das SGefep (Sag 2)
befonderS hervor, daß über den gemeinfdaftlighen Gegenitand im ganzen die Leil-
haber nur gemeinfchaftlidh rechtlich verfügen fünnen. Au Dderartiaen Verfügungen
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