Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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völkerrechtlicher Bedeutung befasst sein kann. Befehle zu völker- 
rechtsgemässem Verhalten!) und die Organisation einer Dienst- 
aufsicht, welche dies Verhalten zu erzwingen geeignet ist, wären 
in erster Linie zu nennen. Freilich sind sie nur unvollkommene 
Mittel, und namentlich die Aufsichtsgewalt wird hier so gut wie 
völlig gegenüber den Behörden versagen, die sich im konstitutio- 
aellen Staate einer besonders weitgehenden Unabhängigkeit er- 
freuen, — den Gerichten.?) Der Gesetzgeber hat allerdings die Ge- 
‘ahr, die dem Staate aus den Erkenntnissen und Verfügungen 
seiner Gerichte in völkerrechtlicher Hinsicht erwachsen kann, 
oft überschätzt und ist dadurch zu Beschränkungen der richter- 
lichen Freiheit gelangt, die schwere Bedenken hervorrufen. In- 
dess darf nicht übersehen werden, dass gerade die in neuerer 
Zeit so umfangreich gewordene Betheiligung unbeamteter Laien 
Dei der Rechtspflege jene Gefahr aus leicht erklärlichen Gründen 
verstärkt hat; die internationalen Schwierigkeiten, die aus Sprüchen 
ler Geschworenengerichte entstehen können und entstanden sind, 
dilden dafür eine treffliche Illustration.? Auf der Erkenntniss 
1} Sie dienen in allererster Linie diesem Zwecke. Die herrschende An- 
sicht legt ihnen allerdings eine andere Bedeutung zu. Darüber ist später des 
Näheren zu sprechen, 
2) Angedeutet von v. Holtzendorff in HH. Il S. 95. Wegen der 
Reichsaufsicht und der Unabhängigkeit der Landesgerichte s. unten S. 366. 
3) Wie man die völkerrechtliche Haftung des Staats für Urtheile seiner 
Schwurgerichte leugnen kann, wie Creasy, First Platform p. 337 sogar mit Ent- 
rüstung über das Ansinnen, ist schwer verständlich. Die internationale Praxis 
hat anders entschieden. Ich verweise statt mancher Beispiele auf den im 
Preuss. Justizministerialblatt 1878 S. 137f. berichteten Fall, in dem Italien 
wegen völkerrechtswidriger Verurtheilung durch ein preussisches Schwurgericht 
nit Erfolg Vorstellungen erhob. Es handelte sich hier freilich, was ich nicht 
r/erschweigen will, nicht um das „Schuldig‘“ der Geschworenen als solches, 
sondern um die Verletzung des Grundsatzes der Specialität der Auslieferung. 
Das ist aber für den streitigen Punkt belanglos. Als im Jahre 1871 franzö- 
sische Schwurgerichte mehrfach die Mörder deutscher Soldaten freigesprochen 
aatten, erklärte zwar Bismarck in dem Briefe an den kaiserl. Gesandten in 
Paris vom 7. Dezember 1871 (Staatsarchiv XXI S. 334), es liege ihm fern, 
jer französischen Regierung eine „Verantwortlichkeit“ für die Aussprüche 
der Geschworenen beizumessen, gleichwohl aber drohte er in scharfer Sprache 
mit Repressalien; er machte also den französischen Staat haftbar! — 
Wie überzeugt die Staaten selber von jener Haftung gewesen sind, dafür 
bietet den besten Beweis die alsbald zu erwähnende Gesetzgebung. — Richtig 
Bluntschli, Völkerrecht S. 263. Zu eng v. Liszt, Völkerrecht S. 126,
	        
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