. 352
Zwecke dienen aber auch jene weniger radikalen Bestimmungen, nach
denen das Gericht vor seiner Entscheidung über solche Fragen,
an deren richtiger und vorsichtiger Lösung der Staat ein diplomatisches
Interesse hat, die Weisung einer mit den internationalen
Verhältnissen annehmbarer Weise vertrauterem hohen Verwaltungsstelle,
vielleicht des Staatsoberhauptes selbst einzuholen
hat, an deren Entschliessung es gebunden ist, so z. B. bei der
Auslegung von Staatsverträgen oder der Entscheidung über ihre
Gültigkeit !), bei Zweifeln über das Vorhandensein einer Exterrisorialität
2) oder darüber, ob die zur Gewährung von Rechtshilfe,
des Armenrechts, zur Befreiung von Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten vorausgesetzte Gegenseitigkeit im fremden Staate
yewährleistet ist?), vor allem vor der Anwendung des Retorsionsrechtes.)
Und. wenn wir von den besonders auf die Rechtsltere
Vorschriften und die Stellung des Obersthofmarschallamts in der fraglichen
Beziehung vergl. Starr, Rechtshilfe in Oesterreich. Wien 1878,
S. 9; Slatin, Journal XI p. 340 Note 1.
1) So im Falle der Parteidifferenz über diese Punkte nach der Preuss. Verordnung
vom 25. Januar 1823 (bindende Aeusserung des Ministeriums des Auswärtigen),
Durch die Verordnung vom 24. November 1843, $ 2 ist das dahin
abgeschwächt worden, dass das Gericht auf Antrag oder nach Befinden von
Amtswegen „die zum Zwecke der rechtlichen Beurtheilung erforderliche
Auskunft einzuholen“ habe. Charakteristisch ist übrigens die der erstgenann-;en
Verordnung beigegebene Begründung. — S. auch unten 8 18 unter Il.
2) Einf. Gesetz zur Österreich. Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1595,
Art. IX, Abs. 3 (Weisung des Justizministeriums). Vergl. hierzu und zur folzenden
Note Horten, Die Jurisdiktionsnorm. 1. Hälfte. Wien 1898, 8. 9£.
3) Oesterreichische Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, $ 38 Z. 3;
Oesterreichische Civilprozessordnung vom gleichen Tage, $ 57 a. E., $ 63
Abs. 2. — Nach der preuss. allgem. Gerichtsordnung vom 6. Juli 1793 Th. I
Tit. 2 8 65 konnte gegen fremde Konsuln, die keine kaufmännischen Geschäfte
treiben, ein Personalarrest nicht „ohne Rückfrage an das auswärtige
Departement“ verhängt werden.
4) Preuss. Allg. Landrecht, Einl. $ 44 („Unterrichter sollen ohne Genehmigung
ihrer Vorgesetzten gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen*“‘);
Bayer. Indigenatsedikt vom 26. Mai 1818 (Erste Beilage zur Verfassungsurkunde)
$ 18 (königliche Genehmigung); kgl. Sächs. Verordng., die Einund
Ausf. des Bürgerl. Gesetzbuchs betr. vom 9. Januar 1865, $ 3 (Genehmigung
des Justizministeriums) u. a. m. Heute sind die deutschen
Gerichte ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung des Vergeltungsrechts
im Allgemeinen überhaupt nicht befugt. Vergl. Entscheid. des
Reichsger. in Civils. XXIX $. 129 und die dort Citirten.,