fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Recht gewähren, ohne Urteil in sein Vermögen einzutreten und sich zu befriedigen: 
das sogenannte ius ingrediendi, Unterwerfungsklausel. Durfte der Gläubiger sich auf 
solche Weise selbst helfen, so konnte er auch das Gericht anrufen, um ihm zu helfen 
oder um an seiner Statt das Vermögen des Schuldners in Beschlag zu legen. Derartige 
Urkunden gibt es in Fülle; sehr bezeichnend ist es, wie man sich hier auf eine Stelde 
des römischen Rechts berufen zu müssen glaubte, die gerade das Gegenteil besagt!. 
Einen anderen Charakter hatten die sogenannten instrumenta guarentigiata oder 
confessionata des lombardisch-romanischen Rechts, welche darauf beruhten, daß der Schuldner 
vor Notar oder Richter ein Geständnis ablegte und daraufhin die Auflage bekam, an 
dem bestimmten Erfüllungstage zu zahlen. Eine solche Auflage war vollstreckbar?. 
Unsere vollstreckbare Urkunde aber hat sich hauptsächlich aus der ersten Art der 
erwähnten Instrumentsformen herausgestaltet. Auch in Frankreich war die Unter— 
werfungsklausel üblich“s, ebenso wie auch die instrumenta confessionata:; hier ist aber 
der große Fortschritt eingetreten: die notarielle Urkunde wurde ohne weiteres voll— 
streckbar, denn es wurde hier die Unterwerfungsklausel als selbstverständlich betrachtet b, 
zuerst mit Beschränkungen und dann unbeschränkt seit einer Ordonnance Franz' J. von 
1539. Damit hat das französische Rechtsleben einen ganz neuen Charakter bekommen: 
durch Notariatsurkunden kann sich der Gläubiger in ähnlicher Weise sichern wie er in 
alten Zeiten durch die Selbsthilfe gesichert war. 
Deutschland hat sich demgegenüber noch etwas zurückhaltend erwiesen, und die 
deutsche 8. P. O. erkennt die Notariatsurkunde nur dann als vollstreckbar an, wenn sie 
die Unterwerfungsklausel enthält, und wenn sie auf eine bestimmte Summe Geld oder 
andere vertretbare Sachen geht. 
Doch die neuere Zeit ist mehr und mehr auch in Deutschland der von mir schon 
oor Jahren erstrebten Ausdehnung der vollstrekbaren Verträge günstig. 
Eine Erweiterung enthält schon die 8.P.O.: gerichtliche Vergleiche sind voll— 
streckbar, auch wenn die oben bezeichneten zwei Bedingungen nicht gegeben sind (F 794 
83. WRund 2 8.P. O.), und dahin gehören auch die Vergleiche vor den Gewerbegerichten 
(8 57 Gew.G. Gesetz; und vor dem Innungsschiedsgericht (ßF 91b Gew.O.). Sodann 
sind vollstreckbar die vorgüngigen Vereinbarungen und die Auseinandersetzungen mehrerer 
Erben im Erbteilungsverfahren vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (g 98 
Ges. über freiwillige Gerichtsbarkeit) und ebenso die von den Beteiligten anerkannte 
und darum gerichtlich bestätigte Dispache (99 155, 158 dess. Ges.). Von besonderer Be— 
deutung aber ist es, daß in diesen beiden Fällen das Stillschweigen des zum Widerspruch 
aufgeforderten Beteiligten der Zustimmung gleichgestellt ist (68 86—-08, 183158 
dess. Ges.), und darin liegt der gewaltige, dem neuzeitigen deutschen Rechte zu ver— 
dankende Fortschritt! Hierher gehört auch der Fall des Vergleichsbürgen im Konkurs, 
gegen den man die Vollstreckung eintreten läßt, sofern ein Vollstreckungstitel gegen den 
C. 8 de pign. Vgl. darüber treffend Wach, der italienische Arrestprozeß (1868) S. 524. 
und Lattes, diritto consuetud. p. 120. Vagl. auch Durantis IV part. 8 dé bl. eét sol. 1 
Anteé) nr. 17; Faenza (152) IV 25, Ancona (1866) III 92, CGesenna (1588) IIp. 185. Es hat 
allerdings nicht an Gegenwirkung gesehlt; so bestimmte ein Mailänder Dekret b. 1863, es sei nicht 
Felattet vigore pactorum bona debitoris zu verkaufen Antiqua Ducum Mediolani Decreta p.26) 
Undere Rechte verlangten vorher eine summarische richterliche AUntersuchung, so Senogalia (1537) 
III 76, Macerata' (1558) III 16. Cividale (1309) a. 32 verbietet die Selbstpfändung moré 
eutnico.. . non obstante aliquo instrumento vel pacto... 
2 Bartolus zu fr. 12 de bon. auct. jud. nr. I1: Insstrumenta confessionata seu guaren- 
igiae habeant vim gententiae definitivae. Eine Vollstreckung aus einem praeceptum guarèntigiae 
vom 10. März 1244 s. bei Sabatini, Docum. dell antica costitucione del comuné di Firéenze 
d. 305. Eine Formel des praeceptum findet sich im inen von Florenz (1415) II 42. Vgl. auch 
Lat tes, diritto consuetud. p. I2s f. 413; Ficker, Forschungen 1S. 46f. 
Vgl. Gesammelte Beiträge S. 486 ff. 
Ebenda S. 498. So auch die Coutume von Lamontqjoye v. 1298, wonach Pfänder ge⸗ 
nommen werden pro re judicata vel confessionata. 
In Südfrankreich schon vor alter Zeit: in Bayonne galten die in die Gemeinderolle ein— 
getragenen Urkunden (arrolhat) als vollstreckbar, Stadtrecht von Bayonne XXIX, 1 in Balasque, 
Ville de Bayonne Up. 836.
	        
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