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II. Zivilrecht.
Recht gewähren, ohne Urteil in sein Vermögen einzutreten und sich zu befriedigen:
das sogenannte ius ingrediendi, Unterwerfungsklausel. Durfte der Gläubiger sich auf
solche Weise selbst helfen, so konnte er auch das Gericht anrufen, um ihm zu helfen
oder um an seiner Statt das Vermögen des Schuldners in Beschlag zu legen. Derartige
Urkunden gibt es in Fülle; sehr bezeichnend ist es, wie man sich hier auf eine Stelde
des römischen Rechts berufen zu müssen glaubte, die gerade das Gegenteil besagt!.
Einen anderen Charakter hatten die sogenannten instrumenta guarentigiata oder
confessionata des lombardisch-romanischen Rechts, welche darauf beruhten, daß der Schuldner
vor Notar oder Richter ein Geständnis ablegte und daraufhin die Auflage bekam, an
dem bestimmten Erfüllungstage zu zahlen. Eine solche Auflage war vollstreckbar?.
Unsere vollstreckbare Urkunde aber hat sich hauptsächlich aus der ersten Art der
erwähnten Instrumentsformen herausgestaltet. Auch in Frankreich war die Unter—
werfungsklausel üblich“s, ebenso wie auch die instrumenta confessionata:; hier ist aber
der große Fortschritt eingetreten: die notarielle Urkunde wurde ohne weiteres voll—
streckbar, denn es wurde hier die Unterwerfungsklausel als selbstverständlich betrachtet b,
zuerst mit Beschränkungen und dann unbeschränkt seit einer Ordonnance Franz' J. von
1539. Damit hat das französische Rechtsleben einen ganz neuen Charakter bekommen:
durch Notariatsurkunden kann sich der Gläubiger in ähnlicher Weise sichern wie er in
alten Zeiten durch die Selbsthilfe gesichert war.
Deutschland hat sich demgegenüber noch etwas zurückhaltend erwiesen, und die
deutsche 8. P. O. erkennt die Notariatsurkunde nur dann als vollstreckbar an, wenn sie
die Unterwerfungsklausel enthält, und wenn sie auf eine bestimmte Summe Geld oder
andere vertretbare Sachen geht.
Doch die neuere Zeit ist mehr und mehr auch in Deutschland der von mir schon
oor Jahren erstrebten Ausdehnung der vollstrekbaren Verträge günstig.
Eine Erweiterung enthält schon die 8.P.O.: gerichtliche Vergleiche sind voll—
streckbar, auch wenn die oben bezeichneten zwei Bedingungen nicht gegeben sind (F 794
83. WRund 2 8.P. O.), und dahin gehören auch die Vergleiche vor den Gewerbegerichten
(8 57 Gew.G. Gesetz; und vor dem Innungsschiedsgericht (ßF 91b Gew.O.). Sodann
sind vollstreckbar die vorgüngigen Vereinbarungen und die Auseinandersetzungen mehrerer
Erben im Erbteilungsverfahren vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (g 98
Ges. über freiwillige Gerichtsbarkeit) und ebenso die von den Beteiligten anerkannte
und darum gerichtlich bestätigte Dispache (99 155, 158 dess. Ges.). Von besonderer Be—
deutung aber ist es, daß in diesen beiden Fällen das Stillschweigen des zum Widerspruch
aufgeforderten Beteiligten der Zustimmung gleichgestellt ist (68 86—-08, 183158
dess. Ges.), und darin liegt der gewaltige, dem neuzeitigen deutschen Rechte zu ver—
dankende Fortschritt! Hierher gehört auch der Fall des Vergleichsbürgen im Konkurs,
gegen den man die Vollstreckung eintreten läßt, sofern ein Vollstreckungstitel gegen den
C. 8 de pign. Vgl. darüber treffend Wach, der italienische Arrestprozeß (1868) S. 524.
und Lattes, diritto consuetud. p. 120. Vagl. auch Durantis IV part. 8 dé bl. eét sol. 1
Anteé) nr. 17; Faenza (152) IV 25, Ancona (1866) III 92, CGesenna (1588) IIp. 185. Es hat
allerdings nicht an Gegenwirkung gesehlt; so bestimmte ein Mailänder Dekret b. 1863, es sei nicht
Felattet vigore pactorum bona debitoris zu verkaufen Antiqua Ducum Mediolani Decreta p.26)
Undere Rechte verlangten vorher eine summarische richterliche AUntersuchung, so Senogalia (1537)
III 76, Macerata' (1558) III 16. Cividale (1309) a. 32 verbietet die Selbstpfändung moré
eutnico.. . non obstante aliquo instrumento vel pacto...
2 Bartolus zu fr. 12 de bon. auct. jud. nr. I1: Insstrumenta confessionata seu guaren-
igiae habeant vim gententiae definitivae. Eine Vollstreckung aus einem praeceptum guarèntigiae
vom 10. März 1244 s. bei Sabatini, Docum. dell antica costitucione del comuné di Firéenze
d. 305. Eine Formel des praeceptum findet sich im inen von Florenz (1415) II 42. Vgl. auch
Lat tes, diritto consuetud. p. I2s f. 413; Ficker, Forschungen 1S. 46f.
Vgl. Gesammelte Beiträge S. 486 ff.
Ebenda S. 498. So auch die Coutume von Lamontqjoye v. 1298, wonach Pfänder ge⸗
nommen werden pro re judicata vel confessionata.
In Südfrankreich schon vor alter Zeit: in Bayonne galten die in die Gemeinderolle ein—
getragenen Urkunden (arrolhat) als vollstreckbar, Stadtrecht von Bayonne XXIX, 1 in Balasque,
Ville de Bayonne Up. 836.