Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 259 
es ein Verbrechen bleibt, wenn eine ganze Reihe von Unzuchtsakten an dem einen 
Kinde verübt wurde. Als ein besonders wichtiger Fall ist hierhin zu rechnen das 
Kollektivdelikt, d. i. das gewohnheitsz, gewerbs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Ver— 
brechen, bei dem die verschiedenen Einzelhandlungen als Ausfluß derselben Lebensrichtung 
zu einem Verbrechen verbunden werden (z. B. 88 144, 150, 260, 284, 802 4 St. G. B.). 
2. Das fortgesetzte Verbrechen. Die Cristenz eines solchen ist übrigens nicht 
unbestritten, da es an einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz fehlt. Allerdings dacf 
man es aus praktischer Erwägung, ohne positiv-rechtliche Grundlage nicht konstruieren 
wollen, Aber letztere ergibt sich aus der Natur der einzelnen Delikle, die so beschaffen 
sind, daß ihr gesetzlicher Tatbestand die Verbindung mehrerer strafbarer Handlungen zu 
einem Verbrechen zuläßt. Das Moment, welches eine so innige Verbindung der an 
sich verschiedenen Handlungen bewirkt, kann nur in einem integrierenden Bestandteil der 
Handlung gefunden werden. Das ist aber weder die Absicht des Täters noch der gleich— 
artige Verlauf oder die zeitliche Nähe der Einzelhandlungen. Es ist nur zweierlei 
möglich: die Einzelhandlungen finden entweder ihre Einigung in der verbreqhherischen 
Tätigkeit oder im Erfolg. Im ersteren Fall ist aber die Verbrechenseinheit von Anfang 
an und schon um der einheitlichen Handlung willen vorhanden. Es bleibt also nichts 
anderes übrig, als das Einigende in dem Aufgehen der einzelnen Handlungen in einem 
Erfolg zu sehen. Nach dieser Ansicht hat der Dieb, welcher mehrere Nächte hintereinander 
verschiedenen Eigentümern gehörige Wäschestücke von derselben Bleiche eniwendet, nur 
einen, Diebstahl begangen. Denn der Diebstahl ist Eingriff in fremden Gewahrsam, 
und die Handlungen verletzen hier nur ein solches Herrschaftsverhältnis. An dem 
Resultat ändert sich nichts, auch wenn der Täter nach jeder Handlung Reue empfand und 
zu jeder auf andere Weise, durch Gelegenheit, Not, Anstiftung, veranlaßt wurde. 
Manche, wie z. B. Frank, nehmen im letzteren Fall kein fortgesetztes Verbrechen 
an, da sie außer Einheit des Erfolgs eine Einheitlichkeit des Vorsatzes bezw. des Ent— 
schlusses fordern. Es ist aber bedenkuich, für etwas rein Außerliches, wie die Anzahl der 
Verbrechen, ein Internum in der Person des Täters bestimmen zu lassen. 
Worin man nun auch das Kriterium des fortgesetzten Verbrechens erblickt, es gehört 
zu diesem die Verbindung mehrerer, an sich selbständiger strafbarer Handlungen. Hierin 
unterscheidet es sich von dem fortdauernden Verbrechen, d. i. der ununterbrochenen 
Verwirklichung des verbrecherischen Tatbestandes (wie z. B. bei Einsperrung), und dem 
Zustandsverbrechen, das, wie z. B. die Doppelehe, einen vom Gesetz mißbilligten Zustand 
herbeiführt, aber schon mit der Herbeiführung dieses Zustandes abgeschlossen ist. Sowohl 
bei dem fortdauernden als auch bei dem Zustandsverbrechen liegt nur eine Handlung vor. 
Verbrechensmehrheit. Soweit mehrere strafbare Handlungen weder eine gesetz⸗ 
liche Einheit noch ein fortgesetztes Verbrechen bilden, erscheinen sie als eine Verbrechenoͤ— 
mehrheit. Gelangen sie zu gleicher Zeit zur Aburteilung, oder sind sie wenigstens vor der 
Aburteilung einer von ihnen begangen, spricht man von einer realen Verbrechenskonkurrenz. 
Letztere ist also ein Ausschnittnus der Verbrechensmehrheit. 
Das Verbrechen als unerlaubte Pandlung · 
811. Ausschluß der Rechtswidrigkeit. 
Zweites Kapitel. 
Das Verbrechen ist eine unerlaubte Handlung. Jede unerlaubte Handlung richtet 
sich gegen ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Erörterung über die Rechtswidrigkeit 
lann sich also auf Darstellung derjenigen Gründe beschränken, welche ausnahmsweise einen 
Eingriff in rechtlich geschützte Interessen gestatten. 
Das Strafgesetzbuch‘' hat auf eine umfassende Regelung dieser Gründe verzichtet 
und sich mit Bestimmungen uͤber Notwehr und Notstand begnügt. Zu den zahlreichen 
anderen Gruͤnden gehören insbesondere folgende:
	        
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