1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2357
Gewöhnlich unterscheidet man zwei Arten von Unterlassungsdelikten:
1. Uneigentliche Unterlassungsdelikte, sog. Kommissivdelikte durch Unterlassung,
das sind Zuwiderhandlungen gegen Verbote, die ebensogut durch pofitive als durch
negative Tätigkeit übertreten werden können. Es ist z. B. die Tötung des neugeborenen
Kindes gleicherweise strafbar, wenn sie durch Ersticken, wie dann, wenn sie durch Nahrungs-
entziehung herbeigeführt wird. J
2. Eigentliche Unterlassungsdelikte, sog. Omissivdelikte, das sind Übertretungen von
Geboten. Man nimmt bei dieser zweiten Gruppe vielfach an, daß hier die Nichttätigkeit
ohne Rücksicht auf irgend einen Erfolg unter Strafe gestellt sei. Das ist nicht richtig.
Denn die Strafe wird angedroht im Hinblick auf eine Gefahr, welche durch die positive
Tätigkeit beseitigt werden soll (z. B. durch Anzeige von dem Vorhaben eines Delikts,
durch Streuen bei Glatteis u. dergl.). Nur solange die Gefahr besteht, ist das Delikt
zu begehen möglich. Wendet dieselbe ein anderer als der Verpflichtete rechtzeitig ab,
so kann dieser um seiner Nichttätigkeit willen nicht gestraft werden. Es gehört demnach
auch zur Unterlassung die Herbeiführung eines Erfolgs, und es ist vollkommen gerecht—
fertigt, die Unterlassung in den weiteren Begriff der Handlung mit einzubeziehen.
Ort und Zeit der begangenen Handlung. Die Handlung, welche
also sowohl die positive als auch die negative Tätigkeit mit ihren Wirkungen bis zum
Erfolg einschließlich umfaßt, dehnt sich über eine ganze Strecke hin aus. Es ist darum
ein Gericht als Ort der begangenen Handlung dann zuständig, wenn sich alle Bestandteile
der Handlung in seinem Gebiet verwirklicht haben. Wäre es aber nur dann zuständig,
so müßte man in den meisten Fällen auf einen einheitlichen Gerichtsstand verzichten.
Deshalb ist man bestrebt, den Tatort auf einen einzigen Punkt der Strecke zu kon—
zentrieren. Man legt dabei bald auf die verbrecherische Tätigkeit, weil in ihr der böse
Wille in Erscheinung trete, bald auf den Erfolg Gewicht, weil sich danach die Eigenart
der Handlung bestimme. Beides ist insofern nicht zutreffend, als man nicht ausschließlich
eines der beiden Momente betonen darf. Die Tätigkeit kann nicht den Ausschlag geben,
da die ersten Wirkungen derselben schon an dem rt, an dem fie stattfindet, eintreten,
und der Erfolg nicht, da er seinem Wesen nach eine natürliche Wirkung wie jede andere
ist und der Ort seines Eintritts mehr oder minder vom Zufall abhängt.
Jedes Stück der Handlung hat den gleichen Anspruch auf Beachtung. Darum
muß sie überall da als begangen angesehen werden, wo sich ein wesentliches Stück der—
selben verwirklichte, also sowohl an dem Ort der Tätigkeit als auch an dem des Erfolgs.
Genau so wie mit dem Ort verhält es sich mit der Zeit der begangenen Handlung.
Diese dehnt fich zwar über eine Zeitftrecke aus, aber doch kann diese nicht als Einheit
bestimmend sein. Die Handlung muß vielmehr als in jedem Zeitteilchen begangen
gelten. in dem sich ein wesentliches Stück derselben realisierte.
8 10. Handlungs- und Verbrechenseinheit und ⸗ehrheit.
Nach Betrachtung des Wesens des Verbrechens gilt es, dessen äußere Form zu
untersuchen, um zu bestimmen, wann ein und wann mehrere Verbrechen vorliegen.
Da das Verbrechen wesentlich Handlung ist, bedarf es hierfür zunächst einer Um—
grenzung der Handlungseinheit. V
Die Handlung besteht aus zwei Hauptstücken, aus Tätigkeit und Erfolg.
Nahm der Taͤter nur eine einzige Koͤrperbewegung vor, wie z. B. die Berührung
des Knopfs einer elektrischen Leitung, so liegt jedenfalls nur eine Handlung vor, mögen
daraus auch mehrere verbrecherische Erfolge, z. B. die Beschädigung einer Sache und die
Verletzung einer Person, entstanden sein. ..
Handlung mit mehreren Körperbewegungen. Meist setzt sich jedoch die
Tätigkeit aus einer Reihe von Körperbewegungen zusammen. Verwundet der X den 4
durch einen Schuß und durch einen Stich, so fragt es sich, ob noch eine einheitliche
Tätigkeit angenommen werden kann. Die Antwort wird danach zu geben sein, welcher
Erfolg angebahnt wurde. Letzteres wird man aber verschieden bestimmen, je nachdem
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.