Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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deckung auch auf die fremdeu Gelder wäre also das Gegeuteil dessen,, 
was die Entwickelung des Notenweseus erfordert. 
3. Die Reform des Systems der Notensteuer. 
Verwickelter als hinsichtlich der „Drittelsdeckung" liegen die 
Verhältnisse hinsichtlich der zweiten Bestimmung des Vankgesetzes, 
welche die Einschränkung des ungedeckten Notenumlaufs bezweckt, 
hinsichtlich der indirekten Kontingentierung des durch den 
Barvorrat nicht gedeckten Notenumlaufs vermittelst 
der 5prozentigen Notensteuer. 
a ) Die bisherige Wirksam keit der indirekten Kontin 
gentierung des ungedeckten Notenumlaufs. 
Wenn wir die bisherigen Wirkungen dieses Systems ins Auge 
fassen, müssen mir unterscheiden zwischen seinen Wirkungen ans die 
Reichsbank und seinen Wirkungen ans die Privatnotenbanken. 
Wir erinnern uns, daß die thatsächliche Centralisation des deut 
schen Notenwesens um den Preis erkauft worden ist, daß die Neichs- 
bank allein die Ansprüche, welche der Geldverkehr an die Elasticität 
der Banknote stellt, zu befriedigen hat, während die Privatnoten- 
banken diese wichtige Funktion nicht erfüllen, sodaß ihr ungedeckter 
Notenumlauf für das deutsche Geldwesen eine Belastung ohne Vor 
teil ist, welche außerdem eine gewisse Erschwerung der Diskont 
politik der Neichsbank bedeutet*. 
Die heilsamste Folge des Kontingentiernngssystems war nun, 
daß der ungedeckte Notenumlauf der Privatnotenbanken auf den Um 
fang ihrer Kontingente beschränkt blieb. Dagegen hat sich das 
System hinsichtlich der Reichsbank weniger bewährt. Die Gründe 
habe ich bereits entwickelt 2 : es kommt für die Sicherheit des Noten 
umlaufs weniger der absolute Umfang der ungedeckten Noten als 
das Decknngsverhältnis in Betracht, und die Diskontpolitik, welche 
durch die Notensteuer mechanisch beeinflußt werden sollte, ist so viel 
mehr voll qualitativen als von quantitativen Faktoren abhängig, daß 
sie einer automatischen Regulierung nicht unterworfen werden kann. 
Der Wert des Systems für eine Centralnotenbank läßt sich dahin 
bestimmen, daß es weder zu einer vernünftigen Diskontpolitik zwingt, 
noch eine unvernünftige Diskontpolitik verhindern kann. 
' Siehe obeil S. 26. 
2 Siehe oben S. 85-37.
	        
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