Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Vorschriften  auf  die  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,  nämlich ­
  der  Umstand,  daß  der  Wert  dieser  Vorschriften  schon  in  ihrer
Beschränkung  aus  die  Noten  in  mancher  Beziehung  ein  mehr  als
zweifelhafter  ist.
Hinsichtlich  der  indirekten  Kontingentierung  des  Notenumlaufs
können  wir  uns  hier  weitere  Ausführungen  ersparen,  da,  soweit  ich
sehen  kann,  die  Ausdehnung  dieses  völlig  aus  die  Notenausgabe  zugeschnittenen ­
  Systems  auf  die  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  nirgends  vorgeschlagen  ist.  Eine  Kontingentierung  der  Annahme
von  Girogeldern  »ermittelst  einer  prohibitiv  wirkenden  Steuer  würde
die  höchst  wünschenswerte  Ausdehnung  dieses  Geschäftszweigs  unmöglich ­
  machen.
Gegen  die  Erstreckung  der  sogenannten  Drittelsdeckung  auf
die  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  läßt
sich  ein  schwerer  innerer  Mangel  des  Systems  der  Drittelsdeckung
und  jeder  Minimaldeckung  überhaupt  anführen.
Dieser  Mangel  beruht  darauf,  daß  die  Notenbanken  in  ruhigen
Zeiten  eine  so  gute  Deckung  halten  müssen,  daß  sie  auch  in  den  kritischen ­
  Zeiten  der  stärksten  Anspannung  ihrer  Mittel  noch  leistungsfähig
bleiben.  Jede  Vorschrift  einer  Miuimaldeckung  muß  deshalb  soweit
bemessen  sein,  daß  sie  für  die  Geschäftsleitung  der  Bank  in  ruhigen
Zeiten  bedeutungslos  bleiben  muß.  So  war  bei  der  Reichsbauk  die
durchschnittliche  Metalldeckung  des  Notenumlaufs  seit  dem  Jahre  1883
stets  höher  als  80  °/o;  und  dabei  ist  es  nicht  ganz  sicher,  ob  die  Bank
im  Falle  einer  ernsthaften  politischen  Krisis  die  gesetzlich  als  Minimaldeckung ­
  vorgeschriebene  Drittelsdeckung  aufrecht  erhalten  könnte.  Kann
aber  in  kritischen  Zeiten  die  Bank  die  Minimaldeckung  nicht  mehr
aufrecht  erhalten,  dann  muß  im  Interesse  des  Gauzen  diese  Vorschrift
ebenso  suspendiert  werden,  wie  in  England  die  Begrenzung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  durch  die  Peelsakte.  Andererseits  ist  es  nicht
möglich,  die  Bankleituug  durch  eiue  gesetzliche  Vorschrift  zu  zwingen,
in  ruhigen  Zeiten  eine  so  hohe  Deckung  zu  halten,  daß  dadurch  eiue
Minimaldeckung  in  kritischen  Zeiten  gewährleistet  wird.  Das  Jnnehalten
  einer  Mindestdeckung  in  kritischen  Zeiten  stellt  ebenso  große
Ansprüche  an  das  Pflichtbewußtsein  und  die  geschästskluge  Voraussicht ­
  der  Bankleitung,  wie  die  solide  Geschäftsführung  überhaupt,
welche  durch  solche  Vorschriften  garantiert  werden  soll.  Die  Vorschrift ­
  der  Drittelsdeckung  ist  also  für  eine  gute  Vankleitung  überflüssig, ­
  für  eine  schlechte  Vankleitung  wirkungslos.  Sie  ist  schädlich,
weil  ihre  Suspension  im  Falle  der  Not  geeignet  ist,  dieselben  panik-
            
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