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Unfällen u. dgl., bei denen besondere Anstrengung der Arbeiter
eintrete, erhalten sie auch einen wesentlich höheren Lohn,
in der Regel das Doppelte des regelmässigen Taglohnes.
5. Der Einfluss der Feiertage auf die Verdiensthöhe
könnte nicht als Argument für die Gewährung des Monatslohnes
gelten, da Feiertage nicht mit unvorhergesehener Plötzlichkeit (!)
eintreten, sondern monatelang vorhergesehen werden könnten so
gut wie andere grössere einmalige Ausgaben, Anschaffung von
Wintervorräten; ebenso wie vom Beamten müsse auch von den
Arbeitern darauf Rücksicht genommen werden. Monatslohn könne
daran nichts ändern J ).
6. Die Forderung von M o n a t s 1 o h n sei um so merkwürdiger,
da die Arbeiter doch Verkürzung der Lohnzahlungsperioden
mit Erfolg angestrebt hätten. Die Zahlung von Monatslöhnen
mache auch die Akkordlöhnung unmöglich, auf die nicht verzichtet
werden könne.
7. Bedeutende Verbesserungen und Fortschritte in der Produktion
würden durch Arbeiter doch recht selten veranlasst, diese
Fortschritte bezögen sich in der Regel auf recht untergeordnete
Dinge; für wichtigere Verbesserungen fehlten den Arbeitern die
Kenntnisse. Zudem seien die Arbeitskräfte teils Handwerker, teils
Taglöhner, von denen wenige Spezialkenntnisse gefordert werden.
Die Hilfsarbeiter und Handlanger in den Werkstätten seien demnach
jederzeit durch Zuzug von aussen leicht zu ersetzen.
Diese sehr ernstgemeinten Ausführungen lassen da und dort
geradezu die nötige Vertiefung, die die Schwierigkeit des Problems
fordert, vermissen.
Ad 1. Was den ersten Einwand anlangt, dass die privaten
Unternehmer gleichfalls nicht an eine Stabilisierung ihrer
Arbeitskräfte dächten, darf wohl auf eine spezielle Widerlegung
im Hinblicke auf das im vorstehenden Kapitel über die spezielle
Eignung der öffentlichen Gemeinwirtschaften zur Stabilisierung
1) Bezüglich der Feiertage als Ursache der Lohn Verkürzung wird noch bemerkt:
der Werkstättenarbeiter vollbringe bestimmte Leistungen und werde darnach gezahlt;
also sei selbstverständlich, dass für eine Zeit, in der er nichts leiste, auch nichts gezahlt
werde. Ein Vergleich mit dem Beamten sei unzulässig,, weil
dieser nicht lediglich von der Länge der Arbeitszeit abhängige Leistungen vollziehe
(Akkord), sondern den mit seinem Amt zusammenhängenden Verpflichtungen gerecht
zu werden habe, die ihn oft genug zwängen, über die üblichen Bureaustunden hinaus
ohne jede Vergütung zu arbeiten, während Ueberstunden des Arbeiters mit 50 °/ 0 Zuschlag
bezahlt würden. Zudem seien Feiertage nicht von der Verwaltung eingesetzt (!!).