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Vorschriften auf die sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten, näm
lich der Umstand, daß der Wert dieser Vorschriften schon in ihrer
Beschränkung aus die Noten in mancher Beziehung ein mehr als
zweifelhafter ist.
Hinsichtlich der indirekten Kontingentierung des Notenumlaufs
können wir uns hier weitere Ausführungen ersparen, da, soweit ich
sehen kann, die Ausdehnung dieses völlig aus die Notenausgabe zu
geschnittenen Systems auf die sämtlichen täglich fälligen Verbindlich
keiten nirgends vorgeschlagen ist. Eine Kontingentierung der Annahme
von Girogeldern »ermittelst einer prohibitiv wirkenden Steuer würde
die höchst wünschenswerte Ausdehnung dieses Geschäftszweigs un
möglich machen.
Gegen die Erstreckung der sogenannten Drittelsdeckung auf
die sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten läßt
sich ein schwerer innerer Mangel des Systems der Drittelsdeckung
und jeder Minimaldeckung überhaupt anführen.
Dieser Mangel beruht darauf, daß die Notenbanken in ruhigen
Zeiten eine so gute Deckung halten müssen, daß sie auch in den kriti
schen Zeiten der stärksten Anspannung ihrer Mittel noch leistungsfähig
bleiben. Jede Vorschrift einer Miuimaldeckung muß deshalb soweit
bemessen sein, daß sie für die Geschäftsleitung der Bank in ruhigen
Zeiten bedeutungslos bleiben muß. So war bei der Reichsbauk die
durchschnittliche Metalldeckung des Notenumlaufs seit dem Jahre 1883
stets höher als 80 °/o; und dabei ist es nicht ganz sicher, ob die Bank
im Falle einer ernsthaften politischen Krisis die gesetzlich als Minimal
deckung vorgeschriebene Drittelsdeckung aufrecht erhalten könnte. Kann
aber in kritischen Zeiten die Bank die Minimaldeckung nicht mehr
aufrecht erhalten, dann muß im Interesse des Gauzen diese Vorschrift
ebenso suspendiert werden, wie in England die Begrenzung des un
gedeckten Notenumlaufs durch die Peelsakte. Andererseits ist es nicht
möglich, die Bankleituug durch eiue gesetzliche Vorschrift zu zwingen,
in ruhigen Zeiten eine so hohe Deckung zu halten, daß dadurch eiue
Minimaldeckung in kritischen Zeiten gewährleistet wird. Das Jnne-
halten einer Mindestdeckung in kritischen Zeiten stellt ebenso große
Ansprüche an das Pflichtbewußtsein und die geschästskluge Voraus
sicht der Bankleitung, wie die solide Geschäftsführung überhaupt,
welche durch solche Vorschriften garantiert werden soll. Die Vor
schrift der Drittelsdeckung ist also für eine gute Vankleitung über
flüssig, für eine schlechte Vankleitung wirkungslos. Sie ist schädlich,
weil ihre Suspension im Falle der Not geeignet ist, dieselben panik-