Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Vorschriften auf die sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten, näm 
lich der Umstand, daß der Wert dieser Vorschriften schon in ihrer 
Beschränkung aus die Noten in mancher Beziehung ein mehr als 
zweifelhafter ist. 
Hinsichtlich der indirekten Kontingentierung des Notenumlaufs 
können wir uns hier weitere Ausführungen ersparen, da, soweit ich 
sehen kann, die Ausdehnung dieses völlig aus die Notenausgabe zu 
geschnittenen Systems auf die sämtlichen täglich fälligen Verbindlich 
keiten nirgends vorgeschlagen ist. Eine Kontingentierung der Annahme 
von Girogeldern »ermittelst einer prohibitiv wirkenden Steuer würde 
die höchst wünschenswerte Ausdehnung dieses Geschäftszweigs un 
möglich machen. 
Gegen die Erstreckung der sogenannten Drittelsdeckung auf 
die sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten läßt 
sich ein schwerer innerer Mangel des Systems der Drittelsdeckung 
und jeder Minimaldeckung überhaupt anführen. 
Dieser Mangel beruht darauf, daß die Notenbanken in ruhigen 
Zeiten eine so gute Deckung halten müssen, daß sie auch in den kriti 
schen Zeiten der stärksten Anspannung ihrer Mittel noch leistungsfähig 
bleiben. Jede Vorschrift einer Miuimaldeckung muß deshalb soweit 
bemessen sein, daß sie für die Geschäftsleitung der Bank in ruhigen 
Zeiten bedeutungslos bleiben muß. So war bei der Reichsbauk die 
durchschnittliche Metalldeckung des Notenumlaufs seit dem Jahre 1883 
stets höher als 80 °/o; und dabei ist es nicht ganz sicher, ob die Bank 
im Falle einer ernsthaften politischen Krisis die gesetzlich als Minimal 
deckung vorgeschriebene Drittelsdeckung aufrecht erhalten könnte. Kann 
aber in kritischen Zeiten die Bank die Minimaldeckung nicht mehr 
aufrecht erhalten, dann muß im Interesse des Gauzen diese Vorschrift 
ebenso suspendiert werden, wie in England die Begrenzung des un 
gedeckten Notenumlaufs durch die Peelsakte. Andererseits ist es nicht 
möglich, die Bankleituug durch eiue gesetzliche Vorschrift zu zwingen, 
in ruhigen Zeiten eine so hohe Deckung zu halten, daß dadurch eiue 
Minimaldeckung in kritischen Zeiten gewährleistet wird. Das Jnne- 
halten einer Mindestdeckung in kritischen Zeiten stellt ebenso große 
Ansprüche an das Pflichtbewußtsein und die geschästskluge Voraus 
sicht der Bankleitung, wie die solide Geschäftsführung überhaupt, 
welche durch solche Vorschriften garantiert werden soll. Die Vor 
schrift der Drittelsdeckung ist also für eine gute Vankleitung über 
flüssig, für eine schlechte Vankleitung wirkungslos. Sie ist schädlich, 
weil ihre Suspension im Falle der Not geeignet ist, dieselben panik-
	        
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