Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

zuweisen,  daß  für  beide  Arten  voir  Passiven  die  gleichen  Deckuugsvorschristen
  am  Platze  seien;  aber  ebensowenig  kann  man  sich  dann
einer  andern  Konsequenz  entziehen.  Wenn  der  Staat  für  Noten
und  fremde  Gelder  ein  Deckungsverhältnis  vorschreibt  und  den
zulässigen  Betrag  der  nicht  durch  Bargeld  gedeckten  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten  kontingentiert,  muß  er  dann  nicht  konsequenterweise ­
  auch  für  diejenigen  Banken,  welche  keine  Noten  ausgeben,
hinsichtlich  der  täglich  fälligen  Depositen  analoge  Bestimmungen
erlassen?  Ja  man  kann  noch  weiter  gehen.  Sobald  man  die
Gleichartigkeit  der  Noten  und  der  täglich  fälligen  fremden  Gelder
anerkennt  und  behauptet,  daß  auf  beide  Passivgeschäste  die  gleichen
Grundsätze  Anwendung  ftnbert  müssen,  dann  kann  man  sich  der
Folgerung  nicht  entziehen,  daß  Banken,  welche  mit  täglich  fälligen
fremden  Gelder::  arbeiten  imb  das  Giro-  und  Checkgeschäst  pflegen,
denselben  beschränkenden  Bestimmungen  unterworfen  werden  müßten,
wie  die  Notenbanken,  oder  daß  den  letzteren  dieselbe  Freiheit  gewährt
werden  müsse,  wie  den  ersteren.
In  der  That  besteht  zwischen  Noten  und  Girodepositen  eine
weitgehende  Gleichartigkeit.  Wie  Notei:  gegen  zur  Diskontieruug
eingereichte  Wechsel  oder  im  Wege  der  Lombardieruirg  von  Wertpapieren ­
  und  Waren  ausgegebei:  werdei:  können,  so  kann  im  Wege
der  Kreditgewährung  Gutschrift  auf  Girokonto  geleistet  werdei:.  In:
ersterer:  Falle  erhält  man  in  der  Form  vor:  Baukrrotei:  jederzeit  fällige
Forderungen  an  die  Bank,  in:  letzterer:  Falle  in  Form  eines  Guthabers,
  über  welches  drrrch  Checks  in  jedem  Augenblick  verfügt  werden
kann.  In  beider:  Fällen  gewähren  die  Bairkei:  Kredit  ii:  Forin  von
täglich  fälligen  Forderungen  an  sich  selbst  gegei:  Forderungen  auf
Termine  an  ihre  Schuldner\  Der  grundlegende  Unterschied  ist,  daß
die  Baukirote  eine  vor:  der  Bank  beglaubigte  Forderung  darstellt,  der
Check  dagegen  erst  der  Beglaubigung  bedarf.  Auf  diesem  Uirterschied
beruht  die  unbedingte  Umlaufsfähigkeit  der  vor:  einer  großer:  Bairk
emittierten  Noten,  währerrd  die  Umlaufsfähigkeit  des  Checks  nur  eine
beschränkte  ist.  In  der  allgemeiner:  Umlaufsfähigkeit  und  dem  thatsächlichen ­
  allgemeinen  Umlauf  der  Banknote,  welche  vom  Staat  durch
die  Annahme  ar:  den  öffentlicher:  Kassen  begünstigt,  oder  gar  —  wie
ir:  England  und  Frankreich  —  drrrch  Verleihung  des  gesetzlichen
Kurses  erzwungei:  wird,  liegt  das  öffentliche  Interesse,  durch  welches
die  staatliche  Regel:n:g  der  Notermusgabe  begrür:det  ist.  Eir:en  Check
            
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