und eine Bankanweisung dagegen übernimmt jedermann auf eigue
Verantwortlichkeit und auf die Prüfung hin, ob der Aussteller bei
der betreffenden Bank über ein entsprechendes Guthaben zu verfügen
hat, und ob die Bank zahlungsfähig ist.
Freilich kann man nun einwenden: Wenn für die Gesetzgebung
kein Anlaß vorliegt, Deckungsvorschriften und beschränkende Be
stimmungen für das Depositen- und Girogeschüft im allgemeinen zu
erlassen, so liegt es doch hinsichtlich der fremden Gelder speciell bei
Notenbanken insofern anders, als hier durch ein leichtsinniges Wirt
schaften mit den fremden Geldern die Sicherheit der Noten bedroht
wird. Mit andern Worten, der Erlaß von Deckungsvorschriften für
sämtliche täglich fällige Verbindlichkeiten bei den Notenbanken braucht
nicht begründet şu werden — wie dies bei Nichtnotenbanken der Fall
wäre — durch das Interesse der Depositengläubiger, sondern er läßt
sich begründen durch das Interesse der Noteninhaber, durch dasselbe
Interesse, welches den Notenbanken eine Reihe anderer Geschäftszweige
gänzlich verschließt.
Dieser Einwand hat eine gewisse Berechtigung. Es steht ihm
jedoch folgende Erwägung entgegen. Es ist eine unzutreffende An-
#amnig/bol3 bte fmnben Reibet für bte Bons in Mti#eii gelten
bedenklicher seien, als die Noten, da sie sozusagen auf einen
Schlag zurückgezogen werden könnten. Gerade das Umgekehrte iff
richtig. Wie bereits ausgeführt \ ist der Geldverkehr gerade in
kritischen Zeilen am stärksten genötigt, auf die am meisten Vertrauen
genießenden Einrichtungen zur Erleichterung von Zahlungsaus-
gleichungen zurückzugreifen. Außerdem sind die Interessen der
wichtigsten Konteninhaber viel stärker mit der Centralbank verknüpft,
als die Interessen der meisten Noteninhaber, und ferner ist die wirt
schaftliche Einsicht und Kaltblütigkeit der Kreise, welche ein Girokonto
bei der Reichsbank halten, so groß, daß eine bei dem Gros der
Noteninhaber mögliche Panik bei ihnen so gut wie ausgeschlossen ist.
Gerade in kritischen Zeiten, für welche die Deckungsvorschriften ge
dacht sind, dürften sich also die fremden Gelder für die Neichsbank
als ein zuverlässigerer Posten zeigen als ihre Noten.
b) Der Wert der Deckungsvorschriften überhaupt.
Vor allem jedoch spricht eiue allgemeine Erwägung von gioßer
Bedeutung gegen eine Ausdehnung der die Notenausgabe betreffenden