Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

und  eine  Bankanweisung  dagegen  übernimmt  jedermann  auf  eigue
Verantwortlichkeit  und  auf  die  Prüfung  hin,  ob  der  Aussteller  bei
der  betreffenden  Bank  über  ein  entsprechendes  Guthaben  zu  verfügen
hat,  und  ob  die  Bank  zahlungsfähig  ist.
Freilich  kann  man  nun  einwenden:  Wenn  für  die  Gesetzgebung
kein  Anlaß  vorliegt,  Deckungsvorschriften  und  beschränkende  Bestimmungen ­
  für  das  Depositen-  und  Girogeschüft  im  allgemeinen  zu
erlassen,  so  liegt  es  doch  hinsichtlich  der  fremden  Gelder  speciell  bei
Notenbanken  insofern  anders,  als  hier  durch  ein  leichtsinniges  Wirtschaften ­
  mit  den  fremden  Geldern  die  Sicherheit  der  Noten  bedroht
wird.  Mit  andern  Worten,  der  Erlaß  von  Deckungsvorschriften  für
sämtliche  täglich  fällige  Verbindlichkeiten  bei  den  Notenbanken  braucht
nicht  begründet  şu  werden  —  wie  dies  bei  Nichtnotenbanken  der  Fall
wäre  —  durch  das  Interesse  der  Depositengläubiger,  sondern  er  läßt
sich  begründen  durch  das  Interesse  der  Noteninhaber,  durch  dasselbe
Interesse,  welches  den  Notenbanken  eine  Reihe  anderer  Geschäftszweige
gänzlich  verschließt.
Dieser  Einwand  hat  eine  gewisse  Berechtigung.  Es  steht  ihm
jedoch  folgende  Erwägung  entgegen.  Es  ist  eine  unzutreffende  An-#amnig/bol3
  bte  fmnben  Reibet  für  bte  Bons  in  Mti#eii  gelten
bedenklicher  seien,  als  die  Noten,  da  sie  sozusagen  auf  einen
Schlag  zurückgezogen  werden  könnten.  Gerade  das  Umgekehrte  iff
richtig.  Wie  bereits  ausgeführt  \  ist  der  Geldverkehr  gerade  in
kritischen  Zeilen  am  stärksten  genötigt,  auf  die  am  meisten  Vertrauen
genießenden  Einrichtungen  zur  Erleichterung  von  Zahlungsausgleichungen
  zurückzugreifen.  Außerdem  sind  die  Interessen  der
wichtigsten  Konteninhaber  viel  stärker  mit  der  Centralbank  verknüpft,
als  die  Interessen  der  meisten  Noteninhaber,  und  ferner  ist  die  wirtschaftliche ­
  Einsicht  und  Kaltblütigkeit  der  Kreise,  welche  ein  Girokonto
bei  der  Reichsbank  halten,  so  groß,  daß  eine  bei  dem  Gros  der
Noteninhaber  mögliche  Panik  bei  ihnen  so  gut  wie  ausgeschlossen  ist.
Gerade  in  kritischen  Zeiten,  für  welche  die  Deckungsvorschriften  gedacht ­
  sind,  dürften  sich  also  die  fremden  Gelder  für  die  Neichsbank
als  ein  zuverlässigerer  Posten  zeigen  als  ihre  Noten.
b)  Der  Wert  der  Deckungsvorschriften  überhaupt.
Vor  allem  jedoch  spricht  eiue  allgemeine  Erwägung  von  gioßer
Bedeutung  gegen  eine  Ausdehnung  der  die  Notenausgabe  betreffenden
            
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