bezieht, Zusammengeschlossen. Die Düngerhandels-G. m. b. H. und das
Deutsche Kalikontor G. m. b. H. sind beide Händlerorganisationen.
Diejenigen 18% des landwirtschaftlichen inländischen Kaliabsatzes,
die nicht durch diese Örganisationen abgesetzt werden, entfallen auf
etwa 2000 kleinere und mittlere Handelefirmen.
Den Handelsfirmen und Handelsorganisationen, die vom Deutschen
Kalisyndikat Kali zur Weitergabe an landwirtschaftliche Verbraucher
beziehen, werden je nach der Höhe ihres Absatzes die nachfolgenden
Rabatte gewährt:
Rabatte für Wiederverkäufer
RM für 100 dz eff.
a a Lk
Bei Jahresabnahme von dz Reinkali
Salzsorte
Carnallit
Kainit-Hartsalz und Hederich-Kainit?)
Kalidüngesalz 18—29 %
28—82
38— 42",
„ 50-—K4 56 (Chlorkalium)
Schwefelsaures Kali 4R—52 %
Kalimagnesia 26—30 % |
10 | 501 2001
bis | bis bis
5001) | 2000 !95000 ! 25000
4,30 |
11,57 |
20,86
29,48
63,18
70,20
835,16
5,03
7,92
14,42
24,71
35,78
"”. RQ
5,52
9,07
17,28
29,06
26 AC
6,82
10,74
20,14
833,41
“8,38
„68
35,20
57,60 |
8
42,700
at
GO
Sonder-
rabatte der
drei großen
Abnehmer.
organi-
sationen
8,46
13,74
27,00
47,85
69,30
148,50
165,00
82,50
Um 501 dz Reinkali und damit die zweite Rabattstufe zu erreichen,
muß ein Jahresumsatz. von etwa 40 Wagen Kainit-Hartsalz oder etwa
12 bis 13 Wagen Kalidüngesalz 40% oder etwa 10 Wagen Kalidüngesalz
50 bis 54% (Chlorkalium) bzw. schwefelsaures Kali oder etwa
20 Wagen schwefelsaure Kalimagnesia zu je 10 000 kg erzielt werden.
Für die Feststellung der Rabattstufe werden alle Kalibezüge im Jahre
zusammengerechnet. Die Rabattberechnung erfolgt halbjährlich durch
das Kalisyndikat. Bedidgt der Gesamtabsatz nach Ablauf des Jahres
eine höhere Rabattstufe als die im ersten Halbjahr in Anwendung ge-
brachte, so wird die Differenz bei der Abrechnung im zweiten Halbjahr
berücksichtigt. Die Rabattbeträge werden nur gegen Rücksendung des
unterschriebenen Rabattanerkenntnisses ausgezahlt. Die Rabatte dürfen
von den Wiederverkäufern an andere Wiederverkäufer nur entsprechend
len obengenannten Sätzen und in der gleichen Weise weitergegeben
werden. In der Vorkriegszeit wurden demgegenüber die folgenden
) Die Rabatte der ersten Stufe kommen gleich in den Rechnungen zum Abzue.
‘) Auf Hederich-Kainit wird noch ein Sonderrabatt von 5 Pf. für den Doppel
zentner wirkliches Gewicht gewährt. Dieser Rabatt wird gleich in den Rechnungen
abgesetzt. Von diesen Rabatten dürfen an Verbraucher Rückvergütungen in irgend-
einer Form weder mittelbar noch unmittelbar gewährt werden.
x;