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Oerselbe wirtschaftliche Erfolg.
2. Es muß für die Beteiligten durch die Art, wie ver
fahren wird, wirtschaftlich derselbe Erfolg erreicht
werden, der auf dem der Steuer unterworfenen Wege erreicht
worden wäre. Auch dieses Begriffsmerkmal wird durch Bei
spiele klarer werden.
Nach § 6, Ziff. 6 des Körperschaftssteuergesetzes gelten
die auf Grund der Jahresabschlüsse an die Mitglieder des
Vorstands und Aufsichtsrats als Entschädigung für ihre
Tätigkeit gewährten Vergütungen jeder Art nicht als steuer
bares Einkommen. Wenn nun, wie es bei Gesellschaften
m. b. H. häufig vorkommt, sämtliche Gesellschafter mit sämt
lichen Mitgliedern des Aufsichtsrats identisch sind, so kann
für die Gesellschaft ein erheblicher Teil an Körperschaftssteuer
'erspart werden, wenn die dem Aufsichtsrat gewährte Ver
gütung statutenmäßig so Hoch bemessen wird, daß der übrig
bleibende Ueberschuß der Gesellschaft ein geringer ist. Es
würde auf diesem Wege also dasselbe erreicht werden, wie
wenn höhere Dividenden ausgeschüttet würden. § 5 wäre
mithin anwendbar.
Außer diesem Beispiel erwähnt ‘Sedier 42 ) u. a. noch den
Fall, daß zur Verringerung der Einkommensteuer ein Teil
des Gehalts als Geschenk gewährt oder in die Form über
mäßig hoher Spesen gekleidet werde.
Ein Fall, der auch genannt worden ist"), aber zweifel
los, abgesehen von anderen Gründen, das zweite Tatbestands
merkmal des § 5 nicht erfüllt, ist der folgende:
Zur Vermeidung der dreifachen Besteuerung durch die
Einkommen-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer sind viel
fach Gesellschaften, die früher in der Form einer Aktiengesell
schaft oder einer G. nt. b. tz. bestanden haben, in Kommandit-
42 ) Bank-Arch. 1919, 15.
43 ) B y k im Bank-Arch. vom 15. 9. 19, S. 271, und vom
1. 11. 19, S. 30. Dagegen Becker, ebenda, S. 15.