fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

373 
VIT. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Segenleiftung für die Gewährung des Darlehen8 darftellt. Val. näher 
DL®, Rarlsrube in PucheltS Zt{chr. 1906 S, 388 und Neumann, Sahrb. 
Bd. 5 S. 220, vgl. aber auch bayr. Oberft. L®. Bd I (n. F.) S. 294 und 601. 
Derartige Verträge verftoßen für die Kegel weder gegen die guten Sitten 
noch ind {ie wucherifh. Eine abweichende Beurteilung kann nur in bejonderen 
Umftänden, in der drücenden Härte der Vertragsbefitimmungen, namentlich 
in der übermäßigen A der BierbezugSverpflichtung 
ihre Begründung finden. Bol. näher ROEC. Bd. 63 S. 390, Jur. Wichr. 1906 
S. 419 und S. 456, Recht 1906 S. 1075, ROSE. Bd. 67 S. 101, Warneyer 
Sl ie 1909 S. 248 Yr. 273. , 
Vgl. ferner auch die Ausführungen ıumd Literaturangaben in 
DBem. I, 3, a, d zu S 440. 
JIE. Eine befondere Form ijt für die Rechtagultigfeit des Darlehens8ver- 
trags8 als Tolden gefeßlidh nicht vorgefchrieben. Dies gilt auch für ein Darlehens: 
oeriprechen. Ctmas anderes it die foOriftliche Sizierung des lebteren oder die 
Ausitellung eines Darlehen8ihuldiheins, fofern foldhes des BeweifeS wegen erfolgt. 
Ob etwa befonderer Nebenumitände wegen auch eine befondere Formbeobachtung ver- 
anlaßt fein möchte, bemißt fi felbitverftändlih nad denjenigen SGefebesborfchriften, 
veldde für jene Nebenbeftimmungen maßgebend find. 
{[V. Die Vertragsharteien. 
1. Die Frage, wer Bhahde, befähigt ilt, ein Darlehen zu gewähren, 
bemißt fich nach den einfchlägigen allgemeinen Kechtsfäßen. 
a) Bejondere Vorihriften hierüber find im BOB. nicht enthalten. E8 gilt 
dies namentlich in Anfehung der erforderlidhen SGefchäftsfähigkeit. CEbhenfo 
i{t_ daS etwaige Erfordernis der Zuftimmung eines Dritten, 3. B. eines 
gefeblidhen Bertreters (Ynhaber8 der elterliden Gewalt, Bormundes) oder 
des Bormundichaftsgerichts oder des Chemanns aus dem Gefichtspunkte des 
ah ner Süterftandes, nach den Hieber einfhlägigen Rechtsnormen zu 
eurteilen. . 
Gläubiger wird beim Darlehen der Singeber, gleihviel ob die Hin- 
gabe durch diefen felbft oder einen Stellvertreter erfolgt ift; die Bevoll- 
EEE De Che an beitimmt 140 in lebterer Hinficht nad den Bor: 
Tan gemeinen Teiles (83 164 ff; val. Dertmann in Vorbem. 5, b 
vor $ 607). 
us der Praxis vol echt 1909 Nr. 2380 und 2381, fowie ferner 
wegen der Sparkaffen=Cinlagen Jur. Wichr. 1910 S. 577 Nr. 9. 
Ueber die Berechtigung des einen Bertragsteils, die Perfon des 
A a zu befitimmen, val. ROC. in Öruchot, Beitr. 
Bd. 48 S. 337. . 
2, Befonderes gilt auch nah dem 5 GB. nicht mehr hinjichtlih der Befähigung, 
iO durch und für ein Darlehen zu verpflidhten. 
a) Der Inhalt des bekannten SC. Macedonianum de8 gemeinen Rechtes und 
BOR, (IL. IV cap, 2 84) ift felbftverftändlih ins BGB. nicht mehr über- 
BE en. Dazu würde auch fchon der im BOB. verfhwundene Bearift des 
90 ‚äßrigen Hauskinde8 als Unterlage fehlen. 
Nichts Befonderes gilt auch zivilrecdhtlicdh jeßt mehr hinfichtlich der Wirk. 
ljamfeit von Saulebentve (eben, welche Vertreter oder Merwalter von Ge 
meinden, Kirchen, Anftalten 20. für diefelben abgefchlofen haben (M. II, 
311; Windfheid-KXipp II S. 533). Wenn 3. SB. in Gemeindeordnungen für 
Darlehensaufnahmen da8 Erfordernis höherer Genehmigung utgeftellt 
ift, ift das eine Beftimmung Sffentlidh-redtlidher Natur, die nur 
ie Bertretungsmacht der Gemeindeorgane betrifft und regelt, nicht aber den 
Darlehensvertrag als foldhen behandelt. , 
Beggeblieben find aus dem BGB. auch alle jene Sondernormen älterer 
Sejeße, welche die Hingabe von Darlehen ar die Angehörigen beftimmter 
Stände, z. 5. Militärperfonen, Studenten, Schaufpieler 2C. (vgl. z. B. PLN. 
Sr N Lit. 11 88 676 f., 703 ff, 802) beichränkten oder mit Machteiler 
jelegten. 
Huch die m des NücdzahlungsverfprechenS beim Darlehen durch 
zhrenmörtlidhe Berlicherungen, fog. Chrenfcheine 2C., hat zivilrechtlich 
jeine Bedeutung mehr. Val. aber 88 302, 302 b RSiGOB. 
Für Preußen vol. aber hin]. der A aTEen an Brinzen oder Yrin- 
ef { Tat des Künial. Haufes Br@R, Zl.I, c, 11, 88 676, 677 mit ESG. 
Art. 57. 
3}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.