Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

5. Titel: Darlehen. S& 607, 977

DIrD Die HT zu berneinen fein, da der Befiß eines Banplakes wohl al8
lelbftverftändlidhe Borausfebung bei CC des Darlehens gelten muß, es
merden aber regelmäßig die Parteibejprechungen und der Vertrag im einjelnen
 Muslegungspunkte an die Hand geben.
Eine wichtige arte liegt ferner darin, ob durch Vereinbarung zwijchen den
beiden Kontrahenten auch die Cinrednung anderer HZorderungen in
das Baugeld und die Baugeldhypothek vereinbart werden kann. Häufig
‘Uhrt folches wirtfhaftlich (3. B. bei Subhaftation vor Vollendung) zu
'O)werer Schädigung der am Baue beteiligten Gefchäftsleute. Da der Bauzeldvertrag
 ein 3 med darlehen befchafft und eS anderfeits begrifflich unmöglich
»rjcheint, jedivede andere Leitung in ein Darlehen zum Omede des Baue8
amzumwandeln, fo wird man dazu gelangen müßten, daß zu einer foldhen
Umwandlung oder vertragsmäßigen Cinrechnung fich nur Kreditgewährungen
oignen, Die a he der Bauführung gefchehen G. B. Auslagen für die
Gerftellung der Baupläne). Val. hierüber Friedländer a. a. OD. S. 199 ff.
513 ff., inSbef. S. 514 und ferner bayr. Öberft. LG. Necht 1905 S. 617,
EL f. RU. Bd. 71 S. 223,
SinfichtligG der Stellung des Baukapitaliften gegenüber dritten Ber:
onen ift zu bemerfen:
z) Der Baukapitalift ft an fiG nicht Bauherr. 6 kanır daher
ine Haftung des Baukapitaliften gegenüber Bangläubigern rechtlich
zur durch ein befonbderes Vertragsverhältnis (Beitellung,
Bürgfchaft, Kreditauftrag 20.) oder durch ein deliktif 4 Ber:
jalfen (vgl. biezu oben in Bem. b) begründet werden. Die Proxis
ıimmt bier häufig aus Billigkeitsgründen, die indes des Necht8bhodens8
ntbebren, den gegenteiligen Standpunkt ein, fo auch die Praxis des
Keichsverficherungsamts und des bayrijchen LandesSverficherungsamts
zu 827 des BanunfallverficherungsgefeßeS bezüglich der Zahlung der
Unfallprämien. Das Keichsgeriht hat in der Ent{cheidung Bd. 45
S. 1 Sg arte diefer Auffaffung betont. Val. Friedländer
a. a. ©. S, 209.
NadhHoypothekare werden zu ibrem Schube jeweil8 im voraus
mit dem Eigentümer eine Vereinbarung nad S 1179 zu treffen haben,
damit fie nicht durch daS Entitehen einer SE OU UE TODD bin
jichtlihH des nicht ausbezahlten Teile8 der Baugeldhypothek in Nachteil
 fommen (vgl. ®erhard in D. Yur.3. 1898 S. 406, Friedländer
a. a. ©. S, 207 ff., au Predari, Kommentar z. GBO. S. 109). Im
übrigen wird ih bei Schädigungen Dritter, inZhefondere der
Sefchäftsleute durch ein unmoralijches Verhalten des Baukapitaliften
dezüglih feiner Hypothek wohl unter Umftänden auch S 826 verwerten
allen, vgl. hierüber Zriedländer a. a. DO. "S. 207 ff. (val. dagegen
ıber bayr. Öberft, LO. n. F. Bd. 4 S. 415 ff). Val. Perner über
ie bier einfhlägigen Fragen Friedländer in Bl. f. RA. Bd. 69
S. 513 ff, N LNE in 3tfchr. D. D. Not.B. Bd. 7 S. 77 ff. und Norahbam
, in HoldheimsIM Schr. 1905 S. 180 ff. , ,
) Ueber die Frage, ob und inwieweit hier eine gegenwärtige oder fünftige
Sigentümerhoypothek gepfändet werden kann, val. Bem. II, 1, a und IV
@ S 1163, fowie @üthe a. a. ©. und dam a. a. ©.
al. ferner Salinger, Die Sicherung des Baugeldgeber3 durhH Gypothek
und Nießbraucd, Jur. Wichr. 1910 S. 459, fowie auch Bem, IV zu S 1030
(Der Nießbrauch als Sicherungsmittel). ;
0. Der Darlehens und Bierbezugsvertrag.
2) Diefer Hellt nicht ein Verhältnis von unbeftimmter Dauer (val. S 620)
dar. Durch die Bertragsbeftimmung, daß Rechtsnahfolger die Ubmacdhungen
 hierüber zu refpektieren haben, merden die Erben des Wirtes
oerpflichtet, dafür einzuftehen, daß der Kinitige Inhaber der Wirtichaft in
den Vertrag eintrete, um die DarlehenSfchuld auf die im Vertrage beftimmte
Art zu tilgen. Das RKechtsverhältnis {ft alfo auch dem Erben var
er „Sl. OLG. Münden und hayr. Oberft. LG. in Bahr. 3. f. KR.
Der von Großbrauereien mit Wirten regelmäßig abgefchlofene Darlehens:
und DBierlieferungsvertrag ift als ein einheitlicher Vertrag aufzufaffen.
Die Vereinbarung über den Bierbezug ift lediglich ein DBeftandteil bes
DarlehensvertragS in dem Sinne, daß die Verpflichtung des Wirtes eine
Standinaer, BGB. Ib (ScGulbuerhältni{ie. ober: Darlehen). 5./6. Aufl. 692

zZ)
            
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