meinwillens, weil er als bindende Norm nur für die Vereinba-
renden in Frage kommt. Die Erscheinung findet sich auch bei
anderen auf Vereinbarung beruhenden Satzungen autonomer Kreise
(gewissen Statuten z. B.) wieder, deren Verbindlichkeit nicht über
den Bereich der vereinbarenden Personen hinausgeht.')
Noch einen letzten, für uns wichtigen Unterschied zwischen
Vertrag und Vereinbarung müssen wir erwähnen. Wir sahen
schon: nicht aus jeder Vereinbarung entspringen Rechte oder
Pflichten der Vereinbarenden, ja gerade bei recht bedeutsamen
fehlt es an einer Veranlassung dazu. Umgekehrt lässt sich kein
gültiger Vertrag denken, aus dem nicht subjektive Rechte oder
Pflichten hervorgingen, ja der Vertrag ist gerade vom objektiven
Rechte dazu bestimmt, subjektive Rechte entstehen zu lassen. So be-
ruht ein wichtiger Gegensatz zwischen Vertrag und Vereinbarung
darin, dass der erste stets, die zweite zuweilen, aber nicht immer
Rechtsgeschäft ist. Denn ohne auf die in letzter Zeit, wie
mir scheint, in ihrer Bedeutung überschätzte Streitfrage über den
richtigen Begriff des Rechtsgeschäfts einzugehen, können wir
doch als eines seiner wesentlichen Merkmale betrachten, dass
es die vom objektiven Rechte gebilligte Handlung ist, die dazu
dient, subjektive Rechte oder Pflichten zu begründen. Daraus
folgt aber ohne Weiteres, dass jeder Vertrag seinen rechtlichen
Bestand nur haben kann, wenn ein objektives Recht ihm Kraft
dazu verleiht. Die Vereinbarung dagegen kann Rechtsgeschäft
sein, sie braucht es aber nicht zu sein. Sie wird, um das hin-
zuzufügen, den Charakter des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann
an sich tragen, wenn die aus ihr resultirende Handlung eines
Theilnehmers oder der Gesamtakt mehrerer, den sie bezweckt,
rechtsgeschäftlicher Natur ist. Sie ist aber sicherlich kein Rechts-
geschäft im gebräuchlichen Sinne des Worts. dann, wenn der
Wille der Vereinbarenden unmittelbar oder mittelbar (nämlich
durch das Wollen der Wirkung des künftigen Gesamtakts),
nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Thatbestand, insbesondere
wenn er auf Schaffung eines Rechtssatzes gerichtet ist.?) Und
1) Natürlich nicht bei allen autonomen Rechtssätzen; die Satzungen
eines korporativ organisirten autonomen Verbandes, die, wenn von den Ver-
bandsorganen erlassen, nicht bloss diese binden, bedürfen einer Verkündung.
Das sind ja alles selbstverständliche Dinge.
2) Zu weit geht also Gierke. Deutsches Privatrecht. I. S. 283, Note 2.