Full text: Völkerrecht und Landesrecht

meinwillens, weil er als bindende Norm nur für die Vereinba- 
renden in Frage kommt. Die Erscheinung findet sich auch bei 
anderen auf Vereinbarung beruhenden Satzungen autonomer Kreise 
(gewissen Statuten z. B.) wieder, deren Verbindlichkeit nicht über 
den Bereich der vereinbarenden Personen hinausgeht.') 
Noch einen letzten, für uns wichtigen Unterschied zwischen 
Vertrag und Vereinbarung müssen wir erwähnen. Wir sahen 
schon: nicht aus jeder Vereinbarung entspringen Rechte oder 
Pflichten der Vereinbarenden, ja gerade bei recht bedeutsamen 
fehlt es an einer Veranlassung dazu. Umgekehrt lässt sich kein 
gültiger Vertrag denken, aus dem nicht subjektive Rechte oder 
Pflichten hervorgingen, ja der Vertrag ist gerade vom objektiven 
Rechte dazu bestimmt, subjektive Rechte entstehen zu lassen. So be- 
ruht ein wichtiger Gegensatz zwischen Vertrag und Vereinbarung 
darin, dass der erste stets, die zweite zuweilen, aber nicht immer 
Rechtsgeschäft ist. Denn ohne auf die in letzter Zeit, wie 
mir scheint, in ihrer Bedeutung überschätzte Streitfrage über den 
richtigen Begriff des Rechtsgeschäfts einzugehen, können wir 
doch als eines seiner wesentlichen Merkmale betrachten, dass 
es die vom objektiven Rechte gebilligte Handlung ist, die dazu 
dient, subjektive Rechte oder Pflichten zu begründen. Daraus 
folgt aber ohne Weiteres, dass jeder Vertrag seinen rechtlichen 
Bestand nur haben kann, wenn ein objektives Recht ihm Kraft 
dazu verleiht. Die Vereinbarung dagegen kann Rechtsgeschäft 
sein, sie braucht es aber nicht zu sein. Sie wird, um das hin- 
zuzufügen, den Charakter des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann 
an sich tragen, wenn die aus ihr resultirende Handlung eines 
Theilnehmers oder der Gesamtakt mehrerer, den sie bezweckt, 
rechtsgeschäftlicher Natur ist. Sie ist aber sicherlich kein Rechts- 
geschäft im gebräuchlichen Sinne des Worts. dann, wenn der 
Wille der Vereinbarenden unmittelbar oder mittelbar (nämlich 
durch das Wollen der Wirkung des künftigen Gesamtakts), 
nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Thatbestand, insbesondere 
wenn er auf Schaffung eines Rechtssatzes gerichtet ist.?) Und 
1) Natürlich nicht bei allen autonomen Rechtssätzen; die Satzungen 
eines korporativ organisirten autonomen Verbandes, die, wenn von den Ver- 
bandsorganen erlassen, nicht bloss diese binden, bedürfen einer Verkündung. 
Das sind ja alles selbstverständliche Dinge. 
2) Zu weit geht also Gierke. Deutsches Privatrecht. I. S. 283, Note 2.
	        
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