fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
kennen wir nicht. Sicher ist, daß damit Latinität und Peregrinität innerhalb der Reichs— 
grenzen nicht verschwanden. Deshalb ist anzunehmen, daß das Bürgerrecht nur persönlich 
an die Gemeindemitglieder verliehen wurde. So wurden die unvollkommen Freigelassenen 
nur Latiner und selbst die vollkommen Befreiten nur Gemeindebürger, nicht Reichsbürger. 
Dazu kamen dann noch die übergetretenen Fremden. Im ganzen aber ist im dritten Jahrh. 
n. Chr. die Rechtsgleichheit unter den Untertanen hergestellt. Die ständischen Abstufungen: 
ordo senatorius, Ritter und Plebs, bedingen keine Rechtsungleichheit von irgend welcher 
Bedeutung. 
So gewiß nun die Konstitution Caracallas in der Konsequenz der allgemeinen 
Entwicklung lag, so gewiß stellte die Maßregel, wie sie getroffen wurde, einen überaus 
schweren und harten Eingriff in die bestehenden Rechtszustände dar i. Noch lebten im 
römischen Reich, zumal in dessen griechisch redendem Teile Millionen von Peregrinen nach 
ihren alteinheimischen Rechten. Nun wurde plötzlich das Prinzip der Rechtseinheit für 
das ganze Reich aufgestellt; die neuen Bürger wurden mit dem römischen Recht, römischen 
Rechtsinstituten und Geschäftsformen beglückt, denen sie innerlich fremd gegenüberstanden, 
und dies, wie es scheint, ohne jede Anleitung, wie der UÜbergang in die neuen Rechts— 
zustände sich vollziehen sollte.) Zwar schloß das Bürgerrecht eigentlich eine Rechtsverschieden⸗ 
heit nicht aus, und die frühere Kaiserzeit hat das örtliche Gewohnheitsrecht (mos regionis) 
und das „Vulgarrecht“, das neben den amtlich anerkannten Rechltsinstituten neue Verkehrs⸗ 
ormen schuf, nie grundsätzlich unterdrückt (Iulian. D. 1, 8. 82 pr. Papinian. 22, 1. 1 pr.). 
Indes verloren die Nationalrechte der einzelnen Völker ihren alten Boden. Die neuen 
Bürger mußten (wohl oder übel) eine Ehre darin sehen, als Bürger der Stadt Rom, 
der ommunis patria“*, nach deren Recht beurteilt zu werden, die Beamten ließen sich 
jedenfalls nicht leicht mehr auf etwas anderes als die römischen Gesetze, Edikte und 
juristischen Bücher ein, und die Kaiser machten vollends keine Unterschiebe mehr. (Die 
Lage der griechischen Provinzialstädte muß unter diesen Umständen geraume Zeit hindurch 
keineswegs beneidenswert gewesen sein, und man begreift, daß in der hellenistischen Zeit 
des Reichs zwischen dem offiziell angeordneten Recht und der tatsächlichen Rechtsanwen⸗ 
dung eine breite Kluft sich auftat, daß vielfach das altererbte „Volksrecht“ sich ent— 
gegen dem Reichsrecht seine tatsächliche Herrschaft zu wahren wußte und, als nun der 
Schwerpunkt des Reichs sich mehr und mehr nach dem Osten verlegte, einen immer 
stärkeren Einfluß auf die Reichsgesetzgebung selbst gewann. Nur um diesen Preis konnte 
allmählich die wirkliche Rechtseinheit des Reiches angebahnt werden?. Unterstützend 
wirkte) die Einführung des Christentums, durch welches in allen religiösen Beziehungen, 
namentlich Ehe und Familienrecht, von selbst alle Verschiedenheiten aufgehoben wurden. 
Alles dies machte, daß man im Laufe des vierten (und fünften) Jahrhunderts der Durch⸗ 
führung der Rechtseinheit durch alle Provinzen des Reiches (immer naͤher kam, ohne das 
Ziel indes vollstündig zu erreichen). 
Sofort mit der Begründung der Kaiserherrschaft machen sich die ersten Anfänge 
der Bewegung bemerkbar, welche schließlich zur Teilung des Reiches führte. Rom blieb 
freilich die Hauptstadt, obschon der Plan aufgetaucht zu sein scheint, den Schwerpunkt 
nach Osten zu verlegen, und Italien stand außerhalb der Provinzialverwaltung. Die 
Trennung in der Verwaltung zwischen dem lateinischen Westen und dem griechischen 
Osten beginnt auf dem Gebiete des Heerwesenss. Die allgemeine Wehrpflicht war tat— 
sächlich beseitigt; das in Grenzbesatzungen verteilte stehende Heer wird aus Freiwilligen 
und Ausgehobenen gebildet. In den Legionen dürfen nur Bürger dienen. Aber man 
nimmt auch freigeborene Provinzialen staͤdtischer Herkunft, denen das Bürgerrecht ver— 
liehen wird. Das wesentliche ist, daß seit August die westlichen Grenzbesatzungen sich 
ABgl. Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des röm. Kaiserreichs 
(1891) S. 15M ff.) 
2Den Nachweis der im Tert gegebenen Darstellung liefert das in der vorigen Note angeführte 
Buch von Mitteis.) 
s Mommsen, Hermes XIX 1-79. 210- 234.
	        
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