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der übertragenen Güter auf 1 bis 4 vH. In Österreich wird für die Übertragung des
Eigentums an unbeweglichen Sachen eine Immobiliargebühr erhoben, die bei Überiragungen
auf Grund eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden an Dritte, sofern
diese nicht mit dem Eigentümer verwandt sind, folgende Sätze aufweist:
bei einem Werte von nicht mehr als 12000 5 3 vH
über 12 000 bis 48 000 Sı...........0...0.. 35,5 vH
und bei einem Werte über 48 000 S.......... 4 vA
des Wertes. Zu den genannten Sätzen wird ein staatlicher Zuschlag in Höhe von 50 vH
erhoben. Die Steuer für Übertragungen von Immobilien und Mobilien mit Ausnahme von
Wertpapieren beträgt in Großbritannien bei einem Verkaufspreis
bis SR iwimrmen über 150 £bis 175 £ .. .
über 5£ bis 10£ 175£ » 200£ .......
10£ » 15£.. 200£ » 2235£ ....... 1ı
15£ » 20£... 225£ » 250£....... 1
20£ » 25£... 250£ » 275£....... 1
25£ » 50£.... 275£ » 300£ ....... 1
50£ » 75£... 300£ » 500£ für je 50£
75£ » 100£ ....... au und jeden Bruchteil von 50£
L00£ » 125£...... -- 12 6 » 500£ für je 50£ und jeden
» 125£ » 150£ ....... — 15 — Bruchteil davon ..........
Bei Übertragungen von marktfähigen Sicherheiten beträgt der Steuersatz bei einem Verkaufspreis
) E s d
10 —
15 —
d
bis GE mama.
über 5£ bis 10£...
10£ » 15£.... .
15£ » 20£....
20£ » 25£....
25£ » 50£....
50£ » TB 000000
75£ » 100£ .......
100£ » 125£ .......
über 125 £bis 150£ .......
150£ » 175£ 0.0.0.
175£ » 200£ .... ..
200£ » 225£ .......
225£ » 2350£ .......
250£ » 275£ 0.0.0.0.
275£ » 300£ ....... 3
300£ für je50 £u. jedenBruchteil
von 50£ des Betrages 10 -
Bo
10 —
15 —
Übersicht 15
nr nn
Land
A ——
l. Belgien
Die Börsenumsatzsteuern
Steuerbefreiungen
Steuerobjekt
ti. Jeder Umsatz von Wertpnapieren
innerhalb oder au-Berhalb
einer inländisehen
3örse, sofern der Umsatz
son Maklern, Kommissioıären
oder anderen Personen
setätigt wird, die sich geverbsmäßig
mit dem Anınd
Verkauf von Wertjapieren
befassen;
‚ede Aushändigung an den
Zeichner von Wertpapieren,
lie auf dem Wege der Emission
oder Subskription erlolgt;
alle nicht an der Börse ge-“ätigten
Reportgeschäfte;
Jarlehen gegen Verpländung,
welche über einen 20
Taze nicht überschreitenden
Termin gewährt werden.
Tarif
Bei Verkauf- und Kaufgeschäften 1 fr für
1.000 fr;
rei Reportgeschäften über Wertpapiere, die
an der Börse unter Vermittlung von Bankiers,
Wechselagenten und Kommissionären
retätigt werden
%) 50 eentimes für 1 000 fr oder ein Bruchteil
von 1000 Ir, wenn das Geschäft für
einen 20 Tage nicht überschreitenden
Termin abgeschlossen ist,
b) 1 fr für 1000 fr, wenn das Geschäft für
einen längeren Termin abgeschlossen ist,
Jer Steuersatz auf nicht an der Börse ge-‘ätigte
Reportgeschäfte wird auf 10 cenjmes
für 1000 fr ermäßigt, wenn es Sich
am Reportgeschäfte handelt, die für einen
20 Tage nicht überschreitenden Termin
zwischen einem Bankier und Makler abzeschlossen
werden. Der letzte Tarif findet
auch Anwendung auf Darlehen gegen Ver-»fändung,
die für einen nicht über 20 Tage
lauernden Zeitraum gewährt oder veräncgart
warden
1. Alle auf die belgische Staatsschuld
sich erstreckenden
Zeschäfte, welche die Veryaltung
des Tresors an der
3örse unter Vermittlung
ıines Maklers ‚ausführen
läßt;
Jarlehen gegen Verpfändung,
welche für eine nicht über
20 Tage dauernde Frist gewährt
oder verlängert werlen,
sofern das Darlehen für
Waren gegeben wurde, bei
lenen der Schuldner nachweist,
daß die Waren von
hm aus dem Auslande im:
portiert worden sind und
durch ihn wieder ins Ausland
zurückverkauft werden.
Ze Frankreich
lieder Börsenumsatz an einer
inländischen Börse, der einen
Kauf oder Verkauf von Werten
‘eder Art zum Gezenstand hat.
1 vT bei Umsätzen von Wertpapieren;
0,3 vT für Umsätze von Waren an der
Warenbörse;
2,5 vT für Reportgeschäfte;
0,025 vT für Kassa- und Termingeschälte
über französische Rententitel;
100625 vT für Reportgeschäfte über französische
Rententitel. Jeder Bruchteil eines
centimes wird bei der Erhebung der Abyabe
auf einen vollen centime aufrerundet,